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Donnerstag, 10. November 2011

Kuckuckskinder


Kuckuckskinder

Am 9 November 2011 hat der Bundesgerichtshof (XII ZR 136/ 09) entschieden, dass eine  Mutter dem Scheinvater den Namen des Mannes nennen muss, mit dem sie in der Empfängniszeit verkehrt hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Scheinvater seine Vaterschaft erfolgreich angefochten und wollte den biologischen Vater auf Erstattung des von ihm gezahlten Unterhalts verklagen.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen

Pressemitteilung des BGH

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924
Karlsruhe, den 9. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

www.scheidung-online-bonn.de

Samstag, 1. Oktober 2011

Wichtige Hinweise zum Volljährigenunterhalt

Der Volljährigenunterhalt


Im Unterhaltsrecht von minderjährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten Barunterhalt (Geld für Unterkunft, Essen, Kleidung, Taschengeld etc.) und dem sogenannten Betreuungsunterhalt (= tatsächliche Versorgung, Erziehung, Spielen, Hausaufgabenüberwachung etc.) durch Zeitaufwand. Beide Betreuungsarten sind gleichwertig. Diese Gleichartigkeit hat zur Folge, dass der Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, seinen Anteil am Unterhalt des Kindes erbringt. Er braucht daneben keinen Barunterhalt zu zahlen.


Nach dem Gesetz endet die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes mit der Volljährigkeit,
§ 1626 BGB. Der Wegfall der Betreuung hat zur Folge, dass der bislang betreuende Elternteil sich ab sofort am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat. Dies wird erstaunlich oft insbesondere von Müttern übersehen.


„Hotel Mama“
Die Zahl der erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern wohnen und sich nicht oder nicht mehr in einer Ausbildung befinden, scheint zu steigen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls durch die vielen Serien oder Fernsehfilme, die sich diesem Thema widmen.
Ein volljähriges Kind muss sich aber selber finanzieren!
Es hat nur ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Und zwar, wenn der Volljährige noch zur Schule geht, studiert oder sich in einer Berufsausbildung befindet. Da es sich um Ausnahmen handelt, gelten enge Grenzen. Der Student muss zügig und zielstrebig studieren und darf die Regelstudienzeit nur geringfügig (normaler Weise um 1 Semester) überschreiten. Der Lehrling kann nach Abschluss einer Ausbildung nicht eine neue beginnen, er hat nur Anspruch auf eine Ausbildung usw..


Berechnung des Volljährigenunterhaltes


Es ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil lebt oder ob es ausgezogen ist und einen eigenen Haushalt hat:
Lebt das volljährige Kind auswärts, richtet sich die Höhe seines Unterhaltes nicht  nach dem Einkommen seiner Eltern. Vielmehr steht ihm ein pauschaler fester Betrag (derzeit 640,-- €) zu. Selbst wenn die Einkünfte seiner Eltern sehr hoch sind, erhöht sich nicht sein Unterhaltsanspruch. 
Dieser feste Bedarfssatz deckt in aller Regel den gesamten Bedarf des volljährigen Kindes ab, also Wohnen, Verpflegung, Bücher, Fahrkosten am Studienort, Heimfahrten zu den Eltern, Kleidung etc.. Dagegen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren u.ä. nicht in diesem festen Bedarfssatz enthalten. D.h., diese Beträge sind zusätzlich zu bezahlen. 


Lebt dagegen das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, richtet sich sein Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die maßgebliche Einkommensgruppe ermittelt sich aber, da beide Elternteile Barunterhalt schulden, nach deren zusammengerechneten Einkünften. Allerdings ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich bei Zugrundelegung allein seines Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde.


Aufteilung des Unterhaltes zwischen den Eltern
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht einwenden, er leiste Naturalunterhalt  durch Bereitstellen eines Zimmers, der Mahlzeiten etc.. Dieser Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.


Die Aufteilung des Unterhalts des Kindes erfolgt nicht nach Köpfen. D.h., es ist nicht so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Vielmehr ordnet das Gesetz eine anteilsmässige Haftung entsprechend seinem Einkommen an, § 1603 Satz 1 BGB. Von jedem Elternteil kann der Volljährige nur den anteiligen Unterhaltsbetrag verlangen. Für die anteilige Barunterhaltsverpflichtung der Eltern ist es unerheblich, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebt oder eine eigene Wohnung hat. Dieser Umstand hat also nur Bedeutung für die Frage, wie hoch der Unterhalt des Volljährigen ist, nicht aber für die Frage der Aufteilung des Unterhaltes auf seine Eltern.


Beispiel 1:
Kind lebt bei einem Elternteil
Einkommen des Vaters: 2.600,-- € pm netto bereinigt
Einkommen der Mutter:  1.300,-- € pm netto bereinigt
Gemeinsames Einkommen: 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- €


Der Unterhalt des Kindes (ab 18 Jahre) ergibt sich aus der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, also 588,-- €. Abzuziehen ist das volle Kindergeld von z.B. 164,-- € (Stand 12/09), so dass ein ungedeckter Bedarf des Volljährigen von 424,-- € besteht. Dieser ist auf beide Elternteile aufzuteilen wie folgt: Gesamteinkommen der Eltern 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- € (= 100%)


Haftungsquote der Mutter: 1.300,-- € : 39,-- € = 33,33 %




Beispiel 2:
Student wohnt in einem Studentenwohnheim
Einkommen Eltern s.o.


Da der Student nicht bei seinen Eltern wohnt, richtet sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs nicht nach dem addierten Einkommen seiner Eltern. Für Volljährige mit einem eigenen Haushalt gilt ein fester Pauschalbetrag von 640,-- €.


Unterhaltsberechnung: 640,-- € - 164,-- € Kindergeld = 476,-- €. Dieser offene Bedarf ist auf die Eltern zu verteilen. Im Beispielfall (s.o.) hatte der Vater einen Haftungsanteil von 66,66%. Er muss also bezahlen 476,-- € x 66,66% = 317,30 €. Kommen Krankenkassenbeiträge oder Studiengebühren etc. hinzu, sind diese ebenfalls prozentual zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen.
Soweit zu den Grundsätzen, die beim Volljährigenunterhalt gelten. In der Praxis bereiten viele unterschiedliche Punkte Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob dem Volljährigen Unterhalt zusteht oder nicht: wie weit gehen die Kontrollrechte oder das Bestimmungsrecht der Eltern, wann endet eine Primärausbildung (Promotion?), ist eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung von den Eltern zu finanzieren, wie wird Einkommen aus Schüler- oder Studentenarbeit angerechnet usw.. Bei diesen Streitfragen kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an, bei deren juristischer Bewertung Sie besser einen Anwalt zu Rate ziehen sollten.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Kindergeld

Kindergeld


Das staatliche Kindergeld steht nach dem Gesetz dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und das Kindergeld fließt auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind nicht mehr wohnt, ist dieser Elternteil nach § 68 EStG (Einkommensteuergesetz) verpflichtet, "unverzüglich" dies der zuständigen Kindergeldkasse mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, läuft er Gefahr, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) eingeleitet wird. Denn was vielen Menschen, die Kindergeld beziehen, nicht bekannt ist, ist: die Nicht-Mitteilung, dass ein Kind in den Haushalt des anderen Elternteils gewechselt ist, stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar! Wird das Kindergeld dann an den aufnehmenden Elternteil weitergeleitet, wird die Sache in der Regel nicht verfolgt von der Staatsanwaltschaft.


Der Wechsel zum anderen Elternteil muss "dauerhaft" sein. Ein Haushaltswechsel liegt natürlich nicht vor, wenn das Kind in den Ferien zum anderen Elternteil fährt, weil dieser Besuch ja nur vorübergehend stattfindet. 


Schwierig sind in der Praxis die Fälle, in denen (insbesondere ältere) Kinder mal beim anderen Elternteil "probe"wohnen. Der verlassene Elternteil sitzt dann in der zu grossen Wohnung und hat die höheren Mietkosten zu zahlen. Er muss unter Umständen mehrere Monate abwarten, bis endgültig klar ist, ob das Kind in seine Wohnung zurückkehrt. 


Gleichwohl ist zu raten, die Kindergeldkasse sofort von dem Auszug des Kindes zu informieren, um nicht in den Verdacht einer Steuerhinterziehung zu geraten. 


Auf keinen Fall darf er das Kindergeld behalten und mit eigenen Ansprüchen gegen den anderen Elternteil verrechnen, denn das Kindergeld soll immer dem Kind zu Gute kommen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Sorgerecht

Sorgerecht


Das Recht zur elterlichen Sorge ist 1998 grundsätzlich reformiert und der heutigen Zeit angepasst worden. Die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurden im Laufe der letzten Jahre aufgehoben: Früher hatten, was vielleicht viele schon vergessen haben, nichteheliche Väter kein Umgangsrecht, sie waren auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen, es gab unterschiedliche Tabellen für den Unterhalt, das nichteheliche Kind war nicht erbberechtigt etc.. Bis 1998 hatten in aller Regel Mütter automatisch die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder. Es hatte sich aber zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Kind für eine normale, gesunde Entwicklung auch den Vater braucht. Diese Erkenntnis führte 1998 zu der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach einer Trennung/Scheidung. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil stellt heutzutage die große Ausnahme dar.


Zum Sorgerecht gehören neben der tatsächlichen Versorgung des Kindes


- Aufenthaltsbestimmung
- Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- religiöse Erziehung
- Umgang


usw..


Die gemeinsame Sorge bedeutet aber nicht - was viele mißverstanden haben - daß man ein Mitspracherecht in (allen) Angelegenheiten des Kindes hat. Dies würde den Alltag des Kindes und des betreuenden Elternteils praktisch lahmlegen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber angeordnet, daß Dinge des täglichen Lebens ohne erhebliche Bedeutung vom betreuenden Elternteil allein entschieden werden. Hierzu gehören z.B. Fragen des Fernsehkonsums, das Bestimmen der Schlafenszeit, Teilnahme an Klassenfahrten, die gewöhnliche ärztliche Versorgung etc.. 

                                          Lebenslang Eltern


Häufig gibt es nach der Trennung zwischen den Eltern eines Kindes erhebliche Differenzen und Streitigkeiten, die in fast allen Fällen ihre Ursache in der Paarbeziehung haben. Ganz wichtig ist im Bewußtsein zu behalten, daß man sich als Paar trennt, aber lebenslang Eltern bleibt. Diese Aufgabe verlangt von getrennten Eltern trotz der eigenen Kränkungen, Verletzungen etc. vernünftig miteinander umzugehen, zusammenzuarbeiten, an Elternabenden teilzunehmen etc.. Denn ein Kind braucht beide Elternteile und - das darf man nie vergessen - liebt auch beide. Wenn man im Laufe der Zeit diese Zusammenarbeit lernt und es gelingt, mit dem Ex-Partner bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes an einem Strang zu ziehen, verkraften Kinder die Trennung ihrer Eltern am besten. Sie versuchen auch nicht, sie gegeneinander auszuspielen. Sie haben die Chance, sich normal zu entwickeln und kein "Scheidungskind" zu werden.


In der ersten Phase nach einer frischen Trennung ist es natürlich schwer, diese Ratschläge zu befolgen. Man ist viel zu stark mit seinem eigenen Schmerz und Verlust seiner Beziehung beschäftigt und mach sich leider zu wenig Gedanken darüber, was eine Trennung der Eltern überhaupt für ein Kind bedeutet. Wenn man sich mit dieser Frage und den Ängsten seines Kindes beschäftigt, wird es einem immer besser gelingen, die Paar- und die Elternebene zu trennen. Sehr anschaulich wird die kindliche Seite z.B. in einer Broschüre der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (www.dajeb.de) erläutert.


Manchmal sind einem aber Grenzen gesetzt, wenn der andere Elternteil diesen Weg nicht mitgehen kann oder nicht mitgeht, weil sein Interesse am Kind zu gering ist etc.. In diesen Fällen ist eine Kommunikation zwischen den Eltern häufig so gestört, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht funktioniert. In derartigen Extremfällen kann man beim Familiengericht die Alleinsorge beantragen. 


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen


Quelle: www.sorgerecht-online-bonn.de