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Freitag, 13. September 2013

Kindesunterhalt und Mehrbedarf

Kindesunterhalt und Mehrbedarf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.7.2013 entschieden, dass Kosten eines Förderunterrichts in einem privaten Lehrinstitut wegen einer Lese- Rechtschreibschwäche des Kindes unterhaltsrechtlich ein sog. Mehrbedarf darstellen können. Voraussetzung sei, dass der Förderunterricht sich über einen längeren Zeitraum erstrecke und sachliche Gründe den Besuch notwendig mache. Dies sei z.B. der Fall, wenn das Kind zuvor erfolgslos an öffentlichen Förderungsmaßnahmen teilgenommen habe.

Weiter hat der BGH entschieden, dass die Kosten des berechtigten Mehrbedarfs eines minderjährigen Kindes grundsätzlich anteilig auf beide Elternteile zu verteilen sind.

Verteilungsmaßstab ist ihr unterhaltsrelevantes Einkommen nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts.

BGH Beschluss vom 10.7.2013
XII ZB 298/12

Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Kindesunterhalts um Mehrbedarf für eine Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Der am 25. Juli 1997 geborene Antragsteller ist der nichtehelich geborene Sohn der Antragsgegnerin, der seit Mai 2010 bei dem Kindesvater lebt. Die Antragsgegnerin arbeitet vollschichtig als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und ist zudem als Rechtsanwältin zugelassen, ohne aus einer solchen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der verheiratete Kindesvater ist als Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei tätig. 1 Der Antragsteller absolvierte seit März 2011 eine einjährige LRS-Therapie bei einem privaten Anbieter (L.-Institut), durch die Kosten in einer Gesamthöhe von 2.304 € entstanden sind. Die Antragsgegnerin lehnt die - erstmals im März 2011 geltend gemachte - Beteiligung an den Kosten der LRS-Therapie bei dem L.-Institut ab.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der durch den Kindesvater vertretene Antragsteller von der Antragsgegnerin Zahlung von anteiligen Therapiekosten in Höhe von 797,04 €. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob genügende Gründe für die Durchführung der LRS-Therapie - zudem bei einem privaten Anbieter - vorgelegen haben; ferner ist streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin und der Kindesvater unterhaltsrelevante Einkünfte erzielen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Abweisung des Antrags weiterverfolgt.

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass die während der Dauer des einjährigen Förderunterrichts des Antragstellers anfallenden monatlichen Kosten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen können. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) 3 anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 24).

2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen, die das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit und der Angemessenheit des privaten Förderunterrichts angestellt hat.

a) Das Beschwerdegericht hat - dem Amtsgericht folgend - seine Überzeugung, dass der Antragsteller an einer förderungsbedürftigen Rechtschreibschwäche leide, insbesondere aus der Auswertung eines Schreibtests gewonnen, den der Antragsteller auf Anregung seines Deutschlehrers am 24. Februar 2011 bei dem L.-Institut absolviert hat; das dabei angewendete Testverfahren (sog. Hamburger Schreibprobe) kann dieser Auswertung entnommen werden. Diese tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber insbesondere geltend macht, dass es sich bei dem L.-Institut um ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen handele, dessen Kompetenz ungeklärt sei, will sie damit die eigene Würdigung von der Überzeugungskraft des Beweismittels an die Stelle der Würdigung des Beschwerdegerichts setzen, was ihr im Verfahren der Rechtsbeschwerde verwehrt ist.

b) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Unterhaltsberechtigte den durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungseinrichtung entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen von sachlichen Gründen geltend machen kann. Darüber hinaus bedarf es einer besonderen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls, wenn die 8 Entscheidung für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich mit anderen denkbaren Lösungen des zugrunde liegenden schulischen Problems verursacht (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49 zur Privatschule). Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob für die kostenauslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten der Antragsgegnerin als angemessene Kosten der Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen.
Auch diese Beurteilung obliegt im Kern der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1982 - IVb ZR 324/81 - FamRZ 1983, 48, 49). Das Beschwerdegericht hat - auch insoweit dem Amtsgericht folgend - den Besuch eines privaten Förderunterrichtes insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Antragsteller bereits zwischen der fünften und siebten Klasse öffentliche Förderungsmaßnahmen durch Regionale Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) zur Behebung von Lese- und Rechtschreibschwächen ohne besonderen Erfolg durchlaufen habe. Dies hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Überzeugungsbildung und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Im Ausgangspunkt richtig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass für berechtigten Mehrbedarf grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 28) und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in 11 Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

4. Das Beschwerdegericht hat indessen das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Kindesvaters nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.
a) Das Beschwerdegericht legt seinen Berechnungen durchgehend das von dem Kindesvater im Jahre 2011 erzielte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 6.921 € zugrunde. Dieser Ansatz ist jedenfalls für die Verteilung der im Jahre 2012 entstandenen Kosten der LRS-Therapie des Antragstellers nicht mehr zutreffend, weil sich das Einkommen des Kindesvaters nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Jahre 2012 wegen der Zahlung einer Bruttotantieme in Höhe von 12.000 € signifikant erhöht hat.

b) Soweit das Beschwerdegericht das Nettoeinkommen des Kindesvaters um den steuerlichen Splittingvorteil (richtig: um etwa die Hälfte des steuerlichen Splittingvorteils) in Höhe von 325 € bereinigt hat, weil dieser Vorteil seiner Ehe vorzubehalten sei, entspricht dies nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Ein vom Beschwerdegericht angenommenes Verbot der Teilhabe am steuerlichen Splittingvorteil besteht beim Kindesunterhalt - um den es hier geht - nicht. Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.). Der aus der Ehe resultierende Splittingvorteil ist beim Kindesunterhalt immer dann uneingeschränkt einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn er auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splitting-13 vorteil - insoweit zum Nachteil des Kindes - auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 31), allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (vgl. Wendl/Kemper 8. Aufl. § 1 Rn. 977; Graba FamRZ 2008, 2192; Pauling FamFR 2010, 363, 364).

c) Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Behandlung der von dem Kindesvater geltend gemachten Verbindlichkeiten für die Finanzierung des in seinem Eigentum stehenden Hauses. Das Beschwerdegericht hat vom Einkommen des Kindesvaters Hausschulden in Gesamthöhe von 2.199 € abgesetzt, ohne dabei zu berücksichtigen, dass den Belastungen ein Gegenwert durch den Vorteil mietfreien Wohnens gegenübersteht. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich bestritten, dass die von dem Kindesvater getragenen Hausverbindlichkeiten die Höhe des durch die Immobilie geschaffenen Wohnwerts übersteigen. Zur Höhe dieses Wohnwertes, der beim Kindesunterhalt grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1104; vgl. allerdings auch Senatsurteil BGHZ 154, 247, 252 ff. = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.), hat der für die Einkommensverhältnisse seines Vaters darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller bislang keinen Vortrag gehalten.

5. Auch die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens aufseiten der Kindesmutter ist nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit sieht der Senat gemäß § 74 Abs. 7 FamFG mit Blick auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache XII ZB 297/12 von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ab.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch. Bei der erneuten Behandlung wird das Beschwerdegericht auch zu 16 beachten haben, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahmen der Haftungsanteilsberechnung um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 435).

Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen:

AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 23.11.2011 - 733 F 90/11 -


OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 UF 3/12 -

Donnerstag, 10. November 2011

Kuckuckskinder


Kuckuckskinder

Am 9 November 2011 hat der Bundesgerichtshof (XII ZR 136/ 09) entschieden, dass eine  Mutter dem Scheinvater den Namen des Mannes nennen muss, mit dem sie in der Empfängniszeit verkehrt hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Scheinvater seine Vaterschaft erfolgreich angefochten und wollte den biologischen Vater auf Erstattung des von ihm gezahlten Unterhalts verklagen.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen

Pressemitteilung des BGH

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924
Karlsruhe, den 9. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

www.scheidung-online-bonn.de

Samstag, 1. Oktober 2011

Wichtige Hinweise zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle


Zwei Begriffe, die zusammen gehören.


Der Kindesunterhalt ist im Gesetz nur ganz allgemein geregelt. Eltern schulden ihren Kindern "den angemessenen Unterhalt". Es leuchtet sicherlich jedem ein, dass man mit einem solchen Paragraphen in der Praxis nichts anfangen kann. Wieviel ist denn "angemessen" ? Für Kleidung, Wohnen, Lebensmittel, Hygieneartikel etc.? Setzt man Discounterpreise oder Markenartikelpreise an, zwei Paar Schuhe im Jahr oder mehr ? Wie hoch dürfen die Wohnkosten sein ? Wenn es die Düsseldorfer Tabelle nicht gäbe, müsste ein Richter in jedem Prozeß aufwendig ermitteln, wie hoch die Kosten für das Kind, in dem es in dem Prozeß geht, tatsächlich sind. Die Familienrichter hätten allein mit den Kindesunterhalts-Gerichtsverfahren alle Hände voll zu tun. 


Richter haben deshalb versucht, allgemeine und gerechte Richtlinien für alle Kinder zu entwickeln. Anfang der sechziger Jahre hat erstmals das Landgericht in Düsseldorf eine Unterhaltstabelle ausgearbeitet und in einem Prozeß angewandt. Daher stammt der Name "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle hat sich als einfach anzuwendende standardisierte Tabelle in den folgenden Jahren bundesweit durchgesetzt. Obwohl sie bis heute kein Gesetz darstellt, wird sie wie ein solches von den Gerichten angewandt. Dies hängt mit dem hohen Zuspruch zusammen, den sie genießt. Während die Düsseldorfer Tabelle in den Anfangsjahren die Richtlinie eines einzelnen Gerichts war, arbeiten 
heute das OLG Köln und Hamm und der deutsche Familienrechtstag (Familienrichter, Rechtsanwälte, Sachverständige, Mitarbeiter von Jugendämtern etc.) an der Düsseldorfer Tabelle mit, um ihre praktischen Erfahrungen aus dem Alltag einzubringen. Wenn die Kinder minderjährig sind, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt nach der Trennung der Eltern, den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach seinem Nettoeinkommen und dem Alter seines Kindes ergibt, zahlen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss keinen Barunterhalt zahlen, da er das minderjährige Kind betreut.
Ganz wichtig: Der Unterhaltsanspruch ist ein Anspruch des Kindes. Deshalb kann man die Zahlung des Kindesunterhaltes nicht aus Gründen verweigern, die mit der Mutter zu tun haben, weil sie dem Vater z.B. noch Strom- oder Telefonkosten schuldet, ihm seine persönlichen Sachen nicht herausgibt etc.. 
Die Barunterhaltspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen: wenn das Kind abwechselnd bei den Eltern wohnt oder der betreuende Elternteil ein extrem viel höheres Gehalt hat als der andere Elternteil oder das Kind ein hohes Vermögen hat.


Beiträge für Kinderbetreuungseinrichtungen
Bis 2007 sahen die Familiengerichte die Kosten für einen Kindergarten oder eine schulische Uebermittagsbetreuung als Kosten an, die durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils verursacht wurden. Folglich wurden die Beiträge von seinem Einkommen abgezogen. Sie wirkten sich also nur beim Ehegattenunterhalt aus. Dies sieht seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 anders aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 05.03.2008 entschieden, dass Kindergartenkosten keine Kosten des betreuenden Elternteils darstellen, sondern zum "Bedarf des Kindes" gehören, weil es sich dabei um Kosten der Erziehung des Kindes handelt. Ein Kindergartenbeitrag stellt damit nach Auffassung des BGH einen "Mehrbedarf" dar. Weiter hat der BGH klargestellt, dass Kosten für einen Kindergarten nicht in die Tabellenbeträge der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle) enthalten sind. Sie sind also zusätzlich zu bezahlen.


Anders als beim Elementarunterhalt, der vom Unterhaltspflichtigen allein zu zahlen ist, kommt beim Mehrbedarf eine Beteiligung des betreuenden Elternteils in Betracht. Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt.


Der BGH hat sich in seinen beiden Entscheidungen nur ausdrü,cklich mit dem Kindergartenbeitrag befasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch für andere Betreuungseinrichtungen (wie die schulischen Uebermittagsbetreuung in Grundschulen, Nachmittagsbetreuung an weiterführenden Schulen etc.) gelten. Hierfür spricht, dass die aktuellen Unterhaltsleitlinien (LL) 2010 die Kosten für Kindereinrichtungen ausdrücklich erwä,hnen. So z.B. die LL des OLG Köln 2010 unter Punkt 11.1.. Die LL des OLG Kö,ln sprechen gerade nicht von Kindergartenbeiträ,gen, sondern allgemein von Kosten der Kindereinrichtungen.


Da nach den Grundsätzen des BGH das Konzept der Betreuungseinrichtung ausdrücklich entscheidet, ob die Kosten als "Mehrbedarf" einzustufen sind und der Mehrbedarf anders als der Elementarunterhalt zwischen beiden Elternteilen anteilig aufzuteilen ist, ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Video zum Cochemer Model

Diese interessante Video zeigt wie es anders gehen kann


Ihre Rechtsanwältin 
Dagmar Constantas-Saamen