Samstag, 1. Oktober 2011

Urteil Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote


Jobkündigung bei Übergabe des Schreibens an Ehemann ?

Fall:
Ein Arbeitgeber wollte einer Arbeitnehmerin kündigen. Statt das Kündigungsschreiben ihr selber zu übergeben oder mit der Post zu schicken, gab er es dem Ehemann außerhalb der Ehewohung. Dieser vergaß aber es weiterzuleiten. 
Streitig war zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin, an welchem Tag die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die Kündigung sei wirksam zugegangen mit Übergabe an den Ehemann. Die Arbeitnehmerin wollte auf den tatsächlichen Erhalt des Briefes, der die Kündigung enthielt, abstellen, also einen Tag später.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht gegeben. Allerdings sei nicht auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Briefes an den Ehemann abzustellen, sondern den Zeitpunkt, in dem damit gerechnet werden kann, dass dieser den Brief seiner Ehefrau gibt. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Brief nach der Rückkehr in die Ehewohung am Abend übergeben wird. Aus diesem Grunde wurde  die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an dem Tag wirksam, als der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben dem Ehemann übergeben hat.

Quelle: www.fachanwaeltinnen-portal.net

Zum Urteil  BAG 9.6.2011 6 AZR 687/09
Bundesarbeitsgericht

Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

BAG, Urteil vom 9. 6. 2011 - 6 AZR 687/ 09 (Lexetius.com/2011,2765)


1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. September 2009 - 2 Sa 210/ 09 - wird zurückgewiesen.


2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.


Tatbestand: Die Parteien streiten noch darüber, ob die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch an diesem oder erst am nachfolgenden Tag zugegangen ist und die Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats somit am 29. Februar 2008 oder erst am 31. März 2008 abgelaufen ist.


Die Beklagte betreibt einen Palettenhandel. Die am 20. Januar 1981 geborene Klägerin war bei ihr seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand § 1 KSchG aufgrund der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Am 31. Januar 2008 verließ die Klägerin nach einem Streit der Parteien ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008 und stellte die Klägerin zugleich mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Das Kündigungsschreiben ließ sie dem Ehemann der Klägerin durch ihren Mitarbeiter G überbringen. Dieser suchte am Nachmittag des 31. Januar 2008 dazu den mit ihm befreundeten Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt auf.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe G nicht versprochen, das in einen verschlossenen Umschlag eingelegte Kündigungsschreiben an sie weiterzuleiten. Er habe erklärt, dass nicht zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestehe. Formalitäten möge man intern regeln. G habe daraufhin das Kündigungsschreiben am Arbeitsplatz ihres Ehemannes zurückgelassen. Dieser habe es zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen lassen. Deshalb sei ihr das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 erst mit der Übergabe durch ihren Ehemann am 1. Februar 2008 zugegangen. Ihr Ehemann sei nicht ihr Empfangsbote. Sie habe ihn nicht ermächtigt, für sie Willenserklärungen in Empfang zu nehmen. Die Annahme, Ehegatten seien Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung, begegne grundsätzlichen Bedenken. Es unterliege der Entscheidungsfreiheit des potentiellen Empfängers einer Willenserklärung, welche Empfangseinrichtungen er zur Entgegennahme von Willenserklärungen bereit halte. Das Risiko der Übermittlung einer Willenserklärung habe der Absender und nicht der Empfänger einer Willenserklärung zu tragen. Eine "externe Briefkasteneigenschaft" von Ehegatten würde einen mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringenden Nachteil bedeuten. Erfolge die Übergabe eines Schriftstücks an den Ehegatten außerhalb der Ehewohnung, sei jedenfalls die Willenserklärung dem anderen Ehegatten erst dann zugegangen, wenn ihm das Schriftstück ausgehändigt werde. Schließlich habe ihr Ehemann an seinem Arbeitsplatz am 31. Januar 2008 gegenüber G hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte sich wegen des Zugangs des Schreibens direkt an seine Ehefrau wenden solle.

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2008 hinaus bis zum 31. März 2008 bestanden hat.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, ihr Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2008 sei der Klägerin noch am selben Tag zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008 beendet. Der Ehemann der Klägerin habe am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz ihrem Mitarbeiter G zugesagt, das Kündigungsschreiben an seine Ehefrau weiterzuleiten. Nach der Verkehrsanschauung sei der Ehemann der Klägerin ihr Empfangsbote. Unerheblich sei, dass das Kündigungsschreiben dem Ehemann außerhalb der Ehewohnung übergeben worden sei. Nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge sei eine Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu erwarten gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2008 erst zum 31. März 2008 beendet worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin festgestellt haben wollte, dass das Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2008 hinaus bis zum 31. März 2008 fortbestanden hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2008 bezogenen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten zum 29. Februar 2008 und nicht erst mit Ablauf des 31. März 2008 aufgelöst worden.

I. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 noch am selben Tag zugegangen und nicht erst mit der Übergabe des Schreibens durch ihren Ehemann am 1. Februar 2008. Da die Klägerin seit dem 3. Februar 2003 bei der Beklagten beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis somit von der Beklagten gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden konnte, hat die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2008 das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008 beendet.

1. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Bei einer schriftlichen Willenserklärung ist dies der Fall, sobald diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/ 92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24).

2. Das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2008 wurde dem Ehemann der Klägerin am Nachmittag dieses Tages im Auftrag der Beklagten durch ihren Mitarbeiter G überbracht. Die Zustellung eines Kündigungsschreibens statt mit der Post durch eine vom Arbeitgeber eingeschaltete Mittelsperson ist verkehrsüblich, insbesondere dann, wenn nur so ein bestimmter Kündigungstermin gewahrt werden kann oder der kündigende Arbeitgeber den Zugang der Kündigung und den Zeitpunkt des Zugangs mit Hilfe eines Boten als Zeugen nachweisen will. Damit ist das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 an diesem Tag in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Ehemanns der Klägerin gelangt.

3. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei nicht empfangsberechtigt, insbesondere nicht ihr Empfangsbote gewesen.

a) Allerdings trifft es zu, dass die Klägerin ihren Ehemann weder ausdrücklich noch konkludent zum Empfang von Willenserklärungen ermächtigt und auch bezüglich einer solchen Ermächtigung keinen Rechtsschein gesetzt hat. Auch lässt sich der Begriff des Empfangsboten dem Gesetz nicht entnehmen. Dennoch erkennt die Rechtsprechung (vgl. BGH 17. März 1994 - X ZR 80/ 92 - NJW 1994, 2613; BSG 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/ 04 R - NJW 2005, 1303; BAG 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/ 74 - AP BGB § 130 Nr. 7 = EzA BGB § 130 Nr. 5; 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/ 75 - AP BGB § 130 Nr. 8 = EzA BGB § 130 Nr. 7; 11. November 1992 - 2 AZR 328/ 92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 9. April 2008 - 4 AZR 104/ 07 - AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/ 05 - MDR 2006, 866) und die im Schrifttum ganz herrschende Meinung (vgl. KR/ Friedrich 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 106; APS/ Ascheid/ Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64a und Rn. 72; Kittner/ Däubler/ Zwanziger/ Däubler 8. Aufl. §§ 130 - 132 BGB Rn. 14 und Rn. 18; Thüsing/ Laux/ Lembke/ Wiehe KSchG 2. Aufl. § 4 Rn. 164; HaKo/ Fiebig 3. Aufl. Einleitung Rn. 48; Stahlhacke/ Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 130; Schwarze in Schwarze/ Eylert/ Schrader KSchG Einleitung Rn. 42; ErfK/ Müller-Glöge 11. Aufl. § 620 BGB Rn. 55; DFL/ Löwisch 3. Aufl. § 130 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/ Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Palandt/ Ellenberger 70. Aufl. § 130 Rn. 9; Larenz/ Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 9. Aufl. § 26 Rn. 41; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 10. Aufl. § 22 Rn. 285 f.; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455 ff.; Schwarz NJW 1994, 891; Joussen Jura 2003, 577; Herbert NZA 1994, 391; aA Staudinger/ Singer/ Benedict [2004] § 130 Rn. 58) neben Empfangsvertretern (§ 164 Abs. 3 BGB) nicht nur rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsboten an, sondern im Wege der Rechtsfortbildung grundsätzlich auch Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung. In Bezug auf rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsboten lässt sich die Empfangsbotenstellung auf ein argumentum a maiore ad minus zu den §§ 164 ff. BGB stützen (Joussen Jura 2003, 577, 578; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 456). Soweit Rechtsprechung und Schrifttum dem Adressaten auf der Grundlage der Verkehrsanschauung Empfangsboten zuordnen, wird die Empfangsbotenstellung aus der gesetzlichen Wertung in § 130 BGB abgeleitet, aus der sich die Grundsätze für die Risikoverteilung beim Zugang von Willenserklärungen ergeben (BAG 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/ 75 - AP BGB § 130 Nr. 8 = EzA BGB § 130 Nr. 7; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 457; Schwarz NJW 1994, 891, 893).

b) Danach wird eine angemessene Verteilung des Übermittlungsrisikos erreicht, wenn der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung angenommen wird, sobald diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Diese Formel ist auch Grundlage, wenn die Erklärung einem nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt geltenden Empfangsboten übermittelt wird. Ebenso wie der Adressat dafür Sorge zu tragen habe, dass er von Erklärungen, die in seinen Machtbereich gelangt sind, Kenntnis erhält, könne er sich nicht auf seine Unkenntnis berufen, wenn solche Erklärungen an Personen übergeben werden, die regelmäßig Kontakt zu seinem Machtbereich haben und auch aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheinen, Erklärungen an ihn weiterzuleiten (MünchKommBGB/ Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 457).


c) Allerdings ist der Begriff des Machtbereichs des Empfängers nicht eindeutig. Dies gilt auch dann, wenn unter Machtbereich der gewöhnliche räumlich-gegenständliche Zugriffsbereich oder Lebensbereich des Empfängers verstanden wird. Denn die Eigenschaft, Empfangsbote sein zu können, hängt nicht nur von einer auf eine gewisse Dauer angelegten räumlichen Beziehung zum Adressaten ab, sondern darüber hinaus auch von einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung zum Adressaten (Herbert NZA 1994, 391, 392; Joussen Jura 2003, 577, 578). Ob diese Beziehungen eng genug sind, damit eine Person nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote gilt, mag im Einzelfall zweifelhaft sein, zumal die Verkehrsanschauung einem ständigen Wandel unterliegt.

d) Wenn auch über die Kriterien und Details, die nach der Verkehrsanschauung die Empfangsbotenstellung begründen oder ausschließen, keine völlige Einigkeit besteht, decken sich doch Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil des Schrifttums in einem gewissen Kernbereich. Danach werden in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten füreinander grundsätzlich als Empfangsboten angesehen (BGH 17. März 1994 - X ZR 80/ 92 - NJW 1994, 2613; Joussen Jura 2003, 577, 578; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 457; MünchKommBGB/ Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Herbert NZA 1994, 391, 392). Diese Verkehrsanschauung beruht auf der Lebenserfahrung, dass in aller Regel ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die für einen Ehepartner bestimmte Erklärung durch Aushändigung an den anderen so in dessen Macht- und Zugriffsbereich gelangt, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann (BGH 17. März 1994 - X ZR 80/ 92 - aaO).

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Annahme, dass in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten grundsätzlich Empfangsboten sind, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ehegatten werden dadurch gegenüber Lebenspartnern oder unverheiratet zusammen lebenden Partnern nicht benachteiligt. Das Argument der Klägerin trägt schon deshalb nicht, weil nach der Verkehrsanschauung auch die in der Wohnung des Empfängers lebenden erwachsenen Haushaltsmitglieder (MünchKommBGB/ Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Herbert NZA 1994, 391, 392), insbesondere Lebenspartner und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, als Empfangsboten gelten (Joussen Jura 2003, 577, 578).

5. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 sei ihrem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Bau- und Heimwerkermarkt und damit außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben worden, so dass ihr die Kündigungserklärung erst am 1. Februar 2008 zugegangen sei, als sie das Kündigungsschreiben von ihrem Ehemann erhalten habe. Eine Willenserklärung ist grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie einem Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Für die auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte eine für den anderen Ehegatten bestimmte mündliche Erklärung diesem alsbald übermittelt oder ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt, ist nicht erforderlich, dass sich der Empfangsbote bei der Entgegennahme der Willenserklärung in der Wohnung der Ehegatten aufhält (vgl. für nicht in derselben Wohnung lebende Empfangsboten BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/ 92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/ 05 - MDR 2006, 866). An welchem Ort eine Willenserklärung gegenüber einem Empfangsboten abgegeben wird, kann allerdings für den Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung beim Adressaten von Bedeutung sein.

a) Ob eine Willenserklärung dem Adressaten bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zugeht oder erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung durch den Empfangsboten an den Adressaten zu rechnen ist, ist zwar umstritten (vgl. zum Meinungsstreit Joussen Jura 2003, 577, 579 f.; Herbert NZA 1994, 391, 392). Den Vorzug verdient jedoch die letztgenannte Ansicht (so auch BGH 17. März 1994 - X ZR 80/ 92 - NJW 1994, 2613). Wird eine Erklärung gegenüber einem Empfangsboten abgegeben, kommt es anders als bei einer Empfangsvollmacht allein auf die Person des Adressaten an. Erst wenn dieser unter Zugrundelegung gewöhnlicher Übermittlungsverhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ist die an seinen Empfangsboten abgegebene Erklärung zugegangen. Denn der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung des Adressaten (BGH 17. März 1994 - X ZR 80/ 92 - aaO). Als dessen Übermittlungswerkzeug soll er die Willenserklärung entgegennehmen und an ihn weiterleiten, also noch eine Tätigkeit entfalten, um dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Vom Adressaten, auf den es für den Zugang allein ankommt, kann daher erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den obwaltenden Umständen normalerweise benötigt, erwartet werden, dass er von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Nur diese Auffassung wird der gängigen Zugangsdefinition gerecht, derzufolge vom Zugang auszugehen ist, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann oder unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist (Herbert NZA 1994, 391, 392; Joussen aaO; Schwarz NJW 1994, 891).

b) Unter normalen Umständen war mit einer Aushändigung des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 31. Januar 2008 an die Klägerin noch an diesem Tag zu rechnen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wie lange der Ehemann der Klägerin am 31. Januar 2008 im Bau- und Heimwerkermarkt gearbeitet hat und zu welchem Zeitpunkt am 31. Januar 2008 unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Rückkehr in die Ehewohnung und damit mit der Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin zu rechnen war. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht nur angenommen, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben am 31. Januar 2008 zugegangen ist, sondern auch, dass bei einer Übergabe eines Schreibens an einen Empfangsboten für den Zeitpunkt des Zugangs noch derjenige Zeitraum hinzuzurechnen ist, den der Empfangsbote benötigt, um das Schreiben bei regelmäßigem Verlauf der Dinge dem Adressaten auszuhändigen. Das Landesarbeitsgericht ist damit davon ausgegangen, dass der Klägerin das Kündigungsschreiben unter gewöhnlichen Umständen noch am 31. Januar 2008 von ihrem Ehemann hätte übergeben werden können. Es hat ferner ausgeführt, dass die Beklagte mit einer Aushändigung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 nach der Rückkehr ihres Ehemanns in die Wohnung rechnen konnte. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht mit Rügen angegriffen.

6. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Ehemann der Klägerin es am 31. Januar 2008 nicht abgelehnt hat, das Kündigungsschreiben an die Klägerin weiterzuleiten.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. November 1992 - 2 AZR 328/ 92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24) muss ein Arbeitnehmer die Kündigung grundsätzlich nicht als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger des abwesenden Arbeitnehmers die Annahme eines Kündigungsschreibens des Arbeitgebers ablehnt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf die Annahmeverweigerung, etwa durch vorherige Absprache mit dem Angehörigen, Einfluss genommen hat. Ob an dieser Rechtsprechung, die auf Zustimmung (Sandmann AcP 199 [1999] S. 455, 474 f.), aber auch auf Kritik (Herbert NZA 1994, 391, 393 ff.; Schwarz NJW 1994, 891) gestoßen ist, festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass ihr das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 nicht an diesem Tag zugegangen wäre, wenn es ihr Ehemann abgelehnt hätte, das Kündigungsschreiben an sie weiterzuleiten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich ihr Ehemann am 31. Januar 2008 nicht gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten G geweigert, ihr das Kündigungsschreiben auszuhändigen.

b) Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach § 133 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Im Urteil ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Der in der auszulegenden Erklärung bzw. in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen bzw. das Verhalten einer Partei jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers bzw. der anderen Partei so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden durften (vgl. Senat 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/ 09 - ZTR 2010, 646). Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen unterliegt dabei nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Vom Revisionsgericht ist sie nur dahin zu überprüfen, ob die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt worden sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder Umstände, die für die Auslegung von Bedeutung sein können, außer Betracht gelassen worden sind (st. Rspr., vgl. Senat 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/ 09 - aaO; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/ 08 - Rn. 19 mwN, EzTöD 120 TVöD-K § 8. 1 Nr. 3).

c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand.

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten G nicht ausdrücklich abgelehnt hat, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 an die Klägerin weiterzuleiten. Wenn das Landesarbeitsgericht die Erklärung des Ehemanns der Klägerin, die Angelegenheit müsse zwischen der Beklagten und seiner Ehefrau geregelt werden, nicht als Ablehnung gewertet hat, das Kündigungsschreiben mit nach Hause zu nehmen und es der Klägerin zu übergeben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Ehemann der Klägerin habe das Kündigungsschreiben am 31. Januar 2008 vergessen, und daraus eine grundsätzliche Bereitschaft des Ehemanns der Klägerin abgeleitet hat, das Kündigungsschreiben an die Klägerin weiterzuleiten, hat das Landesarbeitsgericht nicht näher begründet, worauf seine Annahme beruht, dass der Ehemann der Klägerin am 31. Januar 2008 vergessen hat, das Kündigungsschreiben mit nach Hause zu nehmen. Die Klägerin hat dies nicht behauptet, sondern nur vorgetragen, ihr Ehemann habe das Kündigungsschreiben am 31. Januar 2008 zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen lassen und ihr erst am 1. Februar 2008 übergeben. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 auf dieses Vorbringen Bezug genommen und die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, ob der Ehemann der Klägerin das Kündigungsschreiben vergessen habe oder es mit Absicht an seinem Arbeitsplatz habe liegen lassen. In der Berufungsbegründung vom 26. April 2009 hat die Beklagte allerdings vorgetragen, der Ehemann der Klägerin habe angegeben, die Mitnahme des Kündigungsschreibens vergessen zu haben. Selbst wenn das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag zu Unrecht als unstreitig angesehen und der Ehemann der Klägerin am 31. Januar 2008 die Mitnahme des Kündigungsschreibens nicht vergessen hätte, wäre maßgebend, dass das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, der Ehemann der Klägerin hätte eine Weigerung, das Kündigungsschreiben an seine Ehefrau weiterzuleiten, deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Daran fehlt es. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat ihr Ehemann den Mitarbeiter der Beklagten G weder aufgefordert, das Kündigungsschreiben wieder mitzunehmen, noch erklärt, dass er dieses Schreiben an die Klägerin nicht weiterleiten werde. Ohne eine solche Erklärung des Ehemanns der Klägerin durfte die Beklagte von einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 ausgehen.

II. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Urteil zum Umgang mit Haustier

Umgangsrecht mit Haustier


Von der Trennung eines Ehepaares ist oft ein Haustier (Hund, Katze etc.) betroffen. Der erste Streitpunkt ist oft, wo das Haustier künftig leben soll. Haustiere werden von den Familiengerichten meist zum Hausrat gezählt oder die Regeln der Hausratsteilung werden entsprechend angewandt. Gegenstände des Hausrats werden nach der entsprechenden Vorschrift nach der Billigkeit verteilt.Ist der Streit geklärt, wo das Haustier nach der Trennung des Ehepaares wohnen wird, so stellt sich weiter die Frage, ob dem anderen Ehegatten ein Umgangsrecht mit dem Haustier zusteht. (II-10 WF 240/10 Beschluss vom 25.11.10) Das OLG Hamm hat in einer neueren Entscheidung ein Umgangsrecht mit einem Hund verneint. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Vorschrift in der das Umgangsrecht geregelt ist, auf Kinder zugeschnitten ist und auch nicht entsprechend herangezogen werden kann. Die Normen, die die Verteilung des Hausrats regeln, sehen nur eine endgültige Regelung vor! D.h. eine zeitliche begrenzte Nutzungsregelung kann aus Ihnen nicht hergeleitet werden. Obwohl es in 
dem Urteil vom OLG Hamm um einen Hund ging, können die Grundsätze des OLG Hamm auch auf andere Haustiere übertragen werden. 


Leitsatz: 
Rechtsanwältin Dagmar Constantas Saamen 
Quelle: www.fachanwaeltinnen-portal.net


Das vollständige Urteil: 


Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.


Gründe


I.Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.07.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am 10.02.2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.


Das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, als Miteigentümerin des Hundes ein Nutzungsrecht zu haben.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.


II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO):


1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes aus § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.


a) Nach der genannten Vorschrift kann das Familiengericht die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln.
Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1306, 1307; FamRZ 2009, 1911; Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 1361a BGB Rn 2 m.w.N.; Voppel, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2007, § 1361a BGB Rn 8). Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gehören auch Tiere zum Hausrat (vgl. OLG Schleswig, NJW 1998, 3127). Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1306, 1307 betreffend mehrere Papageien; OLG Bamberg, FamRZ 2004, 559 betreffend einen Hund; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 betreffend mehrere Pferde; OLG Schleswig NJW 1998, 3127 betreffend einen Pudel; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; Götz, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 1361a BGB Rn 20). Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361a BGB Rn 10).


b) Es kann dahinstehen, ob § 1361a BGB im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet. Vorliegend begehrt die Antragstellerin nicht die Zuweisung des Hundes an sich selbst für die Dauer der Trennung. Sie ist vielmehr damit einverstanden, dass sich der Hund während der überwiegenden Zeit bei dem Antragsgegner aufhält. Sie begehrt nur die Nutzung für wenige Stunden in der Woche. Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es jedoch, dem antragstellenden Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1087). Mit diesem Gesetzeszweck ist das Begehren der Antragstellerin nicht vereinbar.


2. Der Antragstellerin steht auch kein Umgangsrecht mit dem Hund zu:
Einen solchen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht (vgl. OLG Bamberg, MDR 2004, 37; OLG Schleswig , NJW 1998, 3127; Götz, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361a BGB Rn 20; Seier in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1361a BGB Rn 24; a.A.: AG Bad Mergentheim, NJW 1997, 3033f). Die Vorschrift des § 1361a BGB beinhaltet aus den genannten Gründen kein Umgangsrecht. Eine Analogie zu anderen gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB ist zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten gemäß § 90a BGB die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen (vgl. im Einzelnen: Rauscher, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2006, § 1684 BGB Rn 56 m.w.N.)


3. Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Gegenstand aus § 743 Abs. 2 BGB, § 744 Abs. 2 bzw. § 745 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Es kann dahinstehen, ob der Hund im Miteigentum der beteiligten Ehegatten steht. Es kann ferner offen bleiben, ob nach den genannten Vorschriften ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an dem Tier oder nur eine Zuweisung des Hundes an einen Berechtigten erfolgen kann (vgl. dazu: AG Walsrode, NJW-RR 2004, 365: zur Anwendbarkeit der §§ 743ff BGB bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Denn die genannten Vorschriften sind bei getrennt lebenden Ehegatten nicht anwendbar. Die Regelungen der Hausratsteilung - hier: § 1361a BGB - haben Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Regelungen; sie schließen - abgesehen von Besitzschutzansprüchen - allgemeine Regelungen aus (vgl. Götz, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 1361a BGB Rn 22, 43; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361b BGB Rn 12 für Ansprüche aus § 985 BGB). Bezweckt wird aus den bereits genannten Gründen die Zuweisung des Hausrats zur eigenen Nutzung des begünstigten Ehegatten; mit diesem Zweck ist nicht vereinbar, neben einer Zuweisung eines Hausratsgegenstandes an einen Ehegatten dem anderen Ehegatten - auf welcher gesetzlichen Grundlage auch immer - ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht einzuräumen.
Dabei bleibt den Beteiligten unbenommen, im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen. Soweit sich der Antragsgegner einer solchen Vereinbarung bislang verschließt, scheinen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dafür - abgesehen von den formalen Gesichtspunkten - keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden zu sein.


III.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Wichtige Hinweise zu gemeinsamen Bankkonten

Bankkonten


Viele Ehegatten haben ein gemeinsames Konto. Ist dieses zur Zeit der Trennung in Folge gemeinsamer Ausgaben überzogen, handelt es sich bei der Überziehung (= Dispokredit) um gemeinsame Schulden der Eheleute, die von beiden zur Hälfte zu tragen sind.


Ist hierzu ein Ehegatte mangels Einkommen nicht in der Lage, so zahlt er doch indirekt, da sein Unterhaltsanspruch sinkt. Denn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der den Kredit zurückführt, ist geringer und damit auch der Unterhalt des anderen Ehegatten.


Hinweis:
Ist das gemeinsame Konto bei der Trennung überzogen, kann es nicht aufgelöst werden. Um eine weitere Überziehung durch den anderen Ehegatten zu verhindern, sollte man sofort den Dispo auf die Höhe der Überziehung zurücksetzen lassen!


Plünderung des Kontos:
Leider kommt es oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor oder nach der Trennung das Konto „plündert“. Handelt es sich um ein Einzelkonto des anderen Ehegatten mit Vollmacht für den Abhebenden, so muss man wissen, dass die Vollmacht Geldabhebungen im Verhältnis zur Bank natürlich rechtfertigt. Im Innenverhältnis zum Kontoinhaber rechtfertigt die erteilte Vollmacht nur Verfügungen etc., um Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bezahlen. D.h., entnimmt der Abhebende Gelder vom Konto des anderen Ehegatten, um seinen Auszug und die Trennung etc. zu finanzieren, so ist die Geldentnahme nicht von der Vollmacht des Kontoinhabers gedeckt. Der Abhebende ist zur Rückzahlung der Gelder verpflichtet. Ausserdem setzt er sich dem Risiko eines Strafverfahrens aus. Denn die vollmachtlose Abhebung von Geldern vom Konto des anderen Ehegatten stellt strafrechtlich eine Untreue dar! Dies wird häufig übersehen.


Erfolgte die Abhebung der Gelder von einem gemeinsamen Konto der Eheleute, so ist zu beachten, dass dem Abhebenden von dem Guthaben nur die Hälfte zusteht. Hebt er mehr ab, muss er den Differenzbetrag an den anderen Ehegatten zurückzahlen. 


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Volljährigenunterhalt

Der Volljährigenunterhalt


Im Unterhaltsrecht von minderjährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten Barunterhalt (Geld für Unterkunft, Essen, Kleidung, Taschengeld etc.) und dem sogenannten Betreuungsunterhalt (= tatsächliche Versorgung, Erziehung, Spielen, Hausaufgabenüberwachung etc.) durch Zeitaufwand. Beide Betreuungsarten sind gleichwertig. Diese Gleichartigkeit hat zur Folge, dass der Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, seinen Anteil am Unterhalt des Kindes erbringt. Er braucht daneben keinen Barunterhalt zu zahlen.


Nach dem Gesetz endet die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes mit der Volljährigkeit,
§ 1626 BGB. Der Wegfall der Betreuung hat zur Folge, dass der bislang betreuende Elternteil sich ab sofort am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat. Dies wird erstaunlich oft insbesondere von Müttern übersehen.


„Hotel Mama“
Die Zahl der erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern wohnen und sich nicht oder nicht mehr in einer Ausbildung befinden, scheint zu steigen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls durch die vielen Serien oder Fernsehfilme, die sich diesem Thema widmen.
Ein volljähriges Kind muss sich aber selber finanzieren!
Es hat nur ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Und zwar, wenn der Volljährige noch zur Schule geht, studiert oder sich in einer Berufsausbildung befindet. Da es sich um Ausnahmen handelt, gelten enge Grenzen. Der Student muss zügig und zielstrebig studieren und darf die Regelstudienzeit nur geringfügig (normaler Weise um 1 Semester) überschreiten. Der Lehrling kann nach Abschluss einer Ausbildung nicht eine neue beginnen, er hat nur Anspruch auf eine Ausbildung usw..


Berechnung des Volljährigenunterhaltes


Es ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil lebt oder ob es ausgezogen ist und einen eigenen Haushalt hat:
Lebt das volljährige Kind auswärts, richtet sich die Höhe seines Unterhaltes nicht  nach dem Einkommen seiner Eltern. Vielmehr steht ihm ein pauschaler fester Betrag (derzeit 640,-- €) zu. Selbst wenn die Einkünfte seiner Eltern sehr hoch sind, erhöht sich nicht sein Unterhaltsanspruch. 
Dieser feste Bedarfssatz deckt in aller Regel den gesamten Bedarf des volljährigen Kindes ab, also Wohnen, Verpflegung, Bücher, Fahrkosten am Studienort, Heimfahrten zu den Eltern, Kleidung etc.. Dagegen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren u.ä. nicht in diesem festen Bedarfssatz enthalten. D.h., diese Beträge sind zusätzlich zu bezahlen. 


Lebt dagegen das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, richtet sich sein Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die maßgebliche Einkommensgruppe ermittelt sich aber, da beide Elternteile Barunterhalt schulden, nach deren zusammengerechneten Einkünften. Allerdings ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich bei Zugrundelegung allein seines Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde.


Aufteilung des Unterhaltes zwischen den Eltern
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht einwenden, er leiste Naturalunterhalt  durch Bereitstellen eines Zimmers, der Mahlzeiten etc.. Dieser Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.


Die Aufteilung des Unterhalts des Kindes erfolgt nicht nach Köpfen. D.h., es ist nicht so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Vielmehr ordnet das Gesetz eine anteilsmässige Haftung entsprechend seinem Einkommen an, § 1603 Satz 1 BGB. Von jedem Elternteil kann der Volljährige nur den anteiligen Unterhaltsbetrag verlangen. Für die anteilige Barunterhaltsverpflichtung der Eltern ist es unerheblich, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebt oder eine eigene Wohnung hat. Dieser Umstand hat also nur Bedeutung für die Frage, wie hoch der Unterhalt des Volljährigen ist, nicht aber für die Frage der Aufteilung des Unterhaltes auf seine Eltern.


Beispiel 1:
Kind lebt bei einem Elternteil
Einkommen des Vaters: 2.600,-- € pm netto bereinigt
Einkommen der Mutter:  1.300,-- € pm netto bereinigt
Gemeinsames Einkommen: 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- €


Der Unterhalt des Kindes (ab 18 Jahre) ergibt sich aus der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, also 588,-- €. Abzuziehen ist das volle Kindergeld von z.B. 164,-- € (Stand 12/09), so dass ein ungedeckter Bedarf des Volljährigen von 424,-- € besteht. Dieser ist auf beide Elternteile aufzuteilen wie folgt: Gesamteinkommen der Eltern 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- € (= 100%)


Haftungsquote der Mutter: 1.300,-- € : 39,-- € = 33,33 %




Beispiel 2:
Student wohnt in einem Studentenwohnheim
Einkommen Eltern s.o.


Da der Student nicht bei seinen Eltern wohnt, richtet sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs nicht nach dem addierten Einkommen seiner Eltern. Für Volljährige mit einem eigenen Haushalt gilt ein fester Pauschalbetrag von 640,-- €.


Unterhaltsberechnung: 640,-- € - 164,-- € Kindergeld = 476,-- €. Dieser offene Bedarf ist auf die Eltern zu verteilen. Im Beispielfall (s.o.) hatte der Vater einen Haftungsanteil von 66,66%. Er muss also bezahlen 476,-- € x 66,66% = 317,30 €. Kommen Krankenkassenbeiträge oder Studiengebühren etc. hinzu, sind diese ebenfalls prozentual zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen.
Soweit zu den Grundsätzen, die beim Volljährigenunterhalt gelten. In der Praxis bereiten viele unterschiedliche Punkte Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob dem Volljährigen Unterhalt zusteht oder nicht: wie weit gehen die Kontrollrechte oder das Bestimmungsrecht der Eltern, wann endet eine Primärausbildung (Promotion?), ist eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung von den Eltern zu finanzieren, wie wird Einkommen aus Schüler- oder Studentenarbeit angerechnet usw.. Bei diesen Streitfragen kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an, bei deren juristischer Bewertung Sie besser einen Anwalt zu Rate ziehen sollten.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle


Zwei Begriffe, die zusammen gehören.


Der Kindesunterhalt ist im Gesetz nur ganz allgemein geregelt. Eltern schulden ihren Kindern "den angemessenen Unterhalt". Es leuchtet sicherlich jedem ein, dass man mit einem solchen Paragraphen in der Praxis nichts anfangen kann. Wieviel ist denn "angemessen" ? Für Kleidung, Wohnen, Lebensmittel, Hygieneartikel etc.? Setzt man Discounterpreise oder Markenartikelpreise an, zwei Paar Schuhe im Jahr oder mehr ? Wie hoch dürfen die Wohnkosten sein ? Wenn es die Düsseldorfer Tabelle nicht gäbe, müsste ein Richter in jedem Prozeß aufwendig ermitteln, wie hoch die Kosten für das Kind, in dem es in dem Prozeß geht, tatsächlich sind. Die Familienrichter hätten allein mit den Kindesunterhalts-Gerichtsverfahren alle Hände voll zu tun. 


Richter haben deshalb versucht, allgemeine und gerechte Richtlinien für alle Kinder zu entwickeln. Anfang der sechziger Jahre hat erstmals das Landgericht in Düsseldorf eine Unterhaltstabelle ausgearbeitet und in einem Prozeß angewandt. Daher stammt der Name "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle hat sich als einfach anzuwendende standardisierte Tabelle in den folgenden Jahren bundesweit durchgesetzt. Obwohl sie bis heute kein Gesetz darstellt, wird sie wie ein solches von den Gerichten angewandt. Dies hängt mit dem hohen Zuspruch zusammen, den sie genießt. Während die Düsseldorfer Tabelle in den Anfangsjahren die Richtlinie eines einzelnen Gerichts war, arbeiten 
heute das OLG Köln und Hamm und der deutsche Familienrechtstag (Familienrichter, Rechtsanwälte, Sachverständige, Mitarbeiter von Jugendämtern etc.) an der Düsseldorfer Tabelle mit, um ihre praktischen Erfahrungen aus dem Alltag einzubringen. Wenn die Kinder minderjährig sind, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt nach der Trennung der Eltern, den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach seinem Nettoeinkommen und dem Alter seines Kindes ergibt, zahlen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss keinen Barunterhalt zahlen, da er das minderjährige Kind betreut.
Ganz wichtig: Der Unterhaltsanspruch ist ein Anspruch des Kindes. Deshalb kann man die Zahlung des Kindesunterhaltes nicht aus Gründen verweigern, die mit der Mutter zu tun haben, weil sie dem Vater z.B. noch Strom- oder Telefonkosten schuldet, ihm seine persönlichen Sachen nicht herausgibt etc.. 
Die Barunterhaltspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen: wenn das Kind abwechselnd bei den Eltern wohnt oder der betreuende Elternteil ein extrem viel höheres Gehalt hat als der andere Elternteil oder das Kind ein hohes Vermögen hat.


Beiträge für Kinderbetreuungseinrichtungen
Bis 2007 sahen die Familiengerichte die Kosten für einen Kindergarten oder eine schulische Uebermittagsbetreuung als Kosten an, die durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils verursacht wurden. Folglich wurden die Beiträge von seinem Einkommen abgezogen. Sie wirkten sich also nur beim Ehegattenunterhalt aus. Dies sieht seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 anders aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 05.03.2008 entschieden, dass Kindergartenkosten keine Kosten des betreuenden Elternteils darstellen, sondern zum "Bedarf des Kindes" gehören, weil es sich dabei um Kosten der Erziehung des Kindes handelt. Ein Kindergartenbeitrag stellt damit nach Auffassung des BGH einen "Mehrbedarf" dar. Weiter hat der BGH klargestellt, dass Kosten für einen Kindergarten nicht in die Tabellenbeträge der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle) enthalten sind. Sie sind also zusätzlich zu bezahlen.


Anders als beim Elementarunterhalt, der vom Unterhaltspflichtigen allein zu zahlen ist, kommt beim Mehrbedarf eine Beteiligung des betreuenden Elternteils in Betracht. Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt.


Der BGH hat sich in seinen beiden Entscheidungen nur ausdrü,cklich mit dem Kindergartenbeitrag befasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch für andere Betreuungseinrichtungen (wie die schulischen Uebermittagsbetreuung in Grundschulen, Nachmittagsbetreuung an weiterführenden Schulen etc.) gelten. Hierfür spricht, dass die aktuellen Unterhaltsleitlinien (LL) 2010 die Kosten für Kindereinrichtungen ausdrücklich erwä,hnen. So z.B. die LL des OLG Köln 2010 unter Punkt 11.1.. Die LL des OLG Kö,ln sprechen gerade nicht von Kindergartenbeiträ,gen, sondern allgemein von Kosten der Kindereinrichtungen.


Da nach den Grundsätzen des BGH das Konzept der Betreuungseinrichtung ausdrücklich entscheidet, ob die Kosten als "Mehrbedarf" einzustufen sind und der Mehrbedarf anders als der Elementarunterhalt zwischen beiden Elternteilen anteilig aufzuteilen ist, ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich


Der Versorgungsausgleich (im folgenden VA genannt) wurde zum 1. September 2009 reformiert. Es gibt inhaltliche Änderungen und rein formale Änderungen:


Bis zur Reform war das Recht des VA in verschiedenen Gesetzen verstreut. Es war dadurch naturgemäß unübersichtlich. Jetzt gibt es ein eigenständiges einheitliches Gesetz, das "Gesetz über den Versorgungsausgleich". In diesem Gesetz befinden sich alle Vorschriften, die sich mit dem VA befassen. Es ist damit leichter geworden, Probleme aus dem Bereich des VA zu bearbeiten.


Inhaltsänderung:
An dem Grundsatz des VA hat sich überhaupt nichts geändert, nur an der Berechnungsmethode:


Welcher Gedanke steht eigentlich hinter dem VA? Das Gesetz sieht die Versorgungsansprüche, die sich die Ehepartner (während) der Ehe erarbeitet haben, als gemeinschaftliche Leistung an, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden sie also hälftig geteilt, dieser Grundsatz des VA's ist beibehalten worden.


Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass das alte Teilungsverfahren in einigen Fällen zu ungerechten Ergebnissen führte. Nach altem Recht wurde eine Bilanz für beide Ehepartner unter Einbeziehung all seiner Versorgungen erstellt. Wer mehr hatte, musste zum Schluss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben. Die Gutschrift erfolgte auf seinem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Ungerechtigkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten kam aus dem Umstand, dass manche Versorgungen dynamisch sind, andere aber nicht, die dann nach der sog. Barwertverordnung "herunter"gerechnet wurden.


Diese Ungerechtigkeit zu beseitigen war das Hauptziel der Reform des VA's zum 1. September 2009. Es ist die Realteilung eingeführt worden. Diese Realteilung soll auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. So steht es jetzt ausdrücklich im Gesetz, in § 11 VersAusglG. Die gerechte Teilhabe wird dadurch erreicht, dass jede Anwartschaft in dem System geteilt wird, in dem sie entstanden ist. Beispiel: hat ein Ehepartner eine private Rentenversicherung zu Beginn der Ehe abgeschlossen, erhält der andere Ehepartner die Hälfte der Ansprüche aus der Ehezeit. Er bekommt also ein eigenes Konto bei der privaten Versicherungsgesellschaft, auf das seine übertragenen Ansprüche gutgeschrieben werden. Die privaten Versicherungsgesellschaften erhalten durch dieses neue Ausgleichssystem viele neue Versicherungsnehmer, ob sie es wollen oder nicht. Für den Ehepartner, der bislang noch keine private Rentenversicherung hatte, hat das neue Teilungssystem im Versorgungsausgleich den angenehmen Effekt, dass er in den Besitz einer privaten Rentenversicherung kommt oder einer Betriebsrente etc..


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle:www.scheidung-online-bonn.de

Video zum Cochemer Model

Diese interessante Video zeigt wie es anders gehen kann


Ihre Rechtsanwältin 
Dagmar Constantas-Saamen

Wichtige Hinweise zum Kindergeld

Kindergeld


Das staatliche Kindergeld steht nach dem Gesetz dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und das Kindergeld fließt auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind nicht mehr wohnt, ist dieser Elternteil nach § 68 EStG (Einkommensteuergesetz) verpflichtet, "unverzüglich" dies der zuständigen Kindergeldkasse mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, läuft er Gefahr, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) eingeleitet wird. Denn was vielen Menschen, die Kindergeld beziehen, nicht bekannt ist, ist: die Nicht-Mitteilung, dass ein Kind in den Haushalt des anderen Elternteils gewechselt ist, stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar! Wird das Kindergeld dann an den aufnehmenden Elternteil weitergeleitet, wird die Sache in der Regel nicht verfolgt von der Staatsanwaltschaft.


Der Wechsel zum anderen Elternteil muss "dauerhaft" sein. Ein Haushaltswechsel liegt natürlich nicht vor, wenn das Kind in den Ferien zum anderen Elternteil fährt, weil dieser Besuch ja nur vorübergehend stattfindet. 


Schwierig sind in der Praxis die Fälle, in denen (insbesondere ältere) Kinder mal beim anderen Elternteil "probe"wohnen. Der verlassene Elternteil sitzt dann in der zu grossen Wohnung und hat die höheren Mietkosten zu zahlen. Er muss unter Umständen mehrere Monate abwarten, bis endgültig klar ist, ob das Kind in seine Wohnung zurückkehrt. 


Gleichwohl ist zu raten, die Kindergeldkasse sofort von dem Auszug des Kindes zu informieren, um nicht in den Verdacht einer Steuerhinterziehung zu geraten. 


Auf keinen Fall darf er das Kindergeld behalten und mit eigenen Ansprüchen gegen den anderen Elternteil verrechnen, denn das Kindergeld soll immer dem Kind zu Gute kommen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Sorgerecht

Sorgerecht


Das Recht zur elterlichen Sorge ist 1998 grundsätzlich reformiert und der heutigen Zeit angepasst worden. Die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurden im Laufe der letzten Jahre aufgehoben: Früher hatten, was vielleicht viele schon vergessen haben, nichteheliche Väter kein Umgangsrecht, sie waren auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen, es gab unterschiedliche Tabellen für den Unterhalt, das nichteheliche Kind war nicht erbberechtigt etc.. Bis 1998 hatten in aller Regel Mütter automatisch die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder. Es hatte sich aber zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Kind für eine normale, gesunde Entwicklung auch den Vater braucht. Diese Erkenntnis führte 1998 zu der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach einer Trennung/Scheidung. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil stellt heutzutage die große Ausnahme dar.


Zum Sorgerecht gehören neben der tatsächlichen Versorgung des Kindes


- Aufenthaltsbestimmung
- Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- religiöse Erziehung
- Umgang


usw..


Die gemeinsame Sorge bedeutet aber nicht - was viele mißverstanden haben - daß man ein Mitspracherecht in (allen) Angelegenheiten des Kindes hat. Dies würde den Alltag des Kindes und des betreuenden Elternteils praktisch lahmlegen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber angeordnet, daß Dinge des täglichen Lebens ohne erhebliche Bedeutung vom betreuenden Elternteil allein entschieden werden. Hierzu gehören z.B. Fragen des Fernsehkonsums, das Bestimmen der Schlafenszeit, Teilnahme an Klassenfahrten, die gewöhnliche ärztliche Versorgung etc.. 

                                          Lebenslang Eltern


Häufig gibt es nach der Trennung zwischen den Eltern eines Kindes erhebliche Differenzen und Streitigkeiten, die in fast allen Fällen ihre Ursache in der Paarbeziehung haben. Ganz wichtig ist im Bewußtsein zu behalten, daß man sich als Paar trennt, aber lebenslang Eltern bleibt. Diese Aufgabe verlangt von getrennten Eltern trotz der eigenen Kränkungen, Verletzungen etc. vernünftig miteinander umzugehen, zusammenzuarbeiten, an Elternabenden teilzunehmen etc.. Denn ein Kind braucht beide Elternteile und - das darf man nie vergessen - liebt auch beide. Wenn man im Laufe der Zeit diese Zusammenarbeit lernt und es gelingt, mit dem Ex-Partner bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes an einem Strang zu ziehen, verkraften Kinder die Trennung ihrer Eltern am besten. Sie versuchen auch nicht, sie gegeneinander auszuspielen. Sie haben die Chance, sich normal zu entwickeln und kein "Scheidungskind" zu werden.


In der ersten Phase nach einer frischen Trennung ist es natürlich schwer, diese Ratschläge zu befolgen. Man ist viel zu stark mit seinem eigenen Schmerz und Verlust seiner Beziehung beschäftigt und mach sich leider zu wenig Gedanken darüber, was eine Trennung der Eltern überhaupt für ein Kind bedeutet. Wenn man sich mit dieser Frage und den Ängsten seines Kindes beschäftigt, wird es einem immer besser gelingen, die Paar- und die Elternebene zu trennen. Sehr anschaulich wird die kindliche Seite z.B. in einer Broschüre der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (www.dajeb.de) erläutert.


Manchmal sind einem aber Grenzen gesetzt, wenn der andere Elternteil diesen Weg nicht mitgehen kann oder nicht mitgeht, weil sein Interesse am Kind zu gering ist etc.. In diesen Fällen ist eine Kommunikation zwischen den Eltern häufig so gestört, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht funktioniert. In derartigen Extremfällen kann man beim Familiengericht die Alleinsorge beantragen. 


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen


Quelle: www.sorgerecht-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Ehevertrag


Ehevertrag


Die Ehe wird nach dem Gesetz auf Lebenszeit geschlossen.
Auch die Menschen gehen bei der Hochzeit davon aus, dass ihre Ehe ein Leben lang hält. Die Realität sieht jedoch leider anders aus. Mehr als ein Drittel der Ehen wird heutzutage geschieden. Tendenz steigend!


Bis heute werden Eheverträge nur selten abgeschlossen. Viele Menschen scheuen sich, dieses Thema vor der Hochzeit anzusprechen. Sie befürchten, dass man ihnen Misstrauen oder Mangel an Gefühlen vorwirft. Diese Vorwürfe sind aber nicht berechtigt. Vor der Heirat oder am Anfang einer Ehe ist gerade der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag. Denn in dieser Zeit sind die Eheleute einander in Liebe zugetan und deshalb in aller Regel bereit, nicht nur die eigenen, sondern auch die Interessen des anderen im Vertrag zu berücksichtigen. Ein Ehevertrag stellt, wenn beide Interessen Berücksichtigung gefunden haben, das private Glück auf ein sicheres Fundament. Um nachträgliche Zweifel bereits im Keime zu ersticken, sollten beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages sich getrennt voneinander anwaltlich beraten lassen.


Hinweis:
Zeitdruck vermeiden! Viele Heiratswillige kommen erst kurz vor der Heirat auf die Idee, einen Ehevertrag zu unterschreiben. Sie unterschätzen aber den Zeitaufwand für die Hochzeitsvorbereitungen und die Ausarbeitung eines ausgewogenen Ehevertrages. Auch gehen sie von der oft irrigen Annahme aus, kurzfristig einen Beratungstermin beim Rechtsanwalt und dann auch noch beim Notar zu bekommen.
Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Ein Notar ist auch grundsätzlich in der Lage, einen Ehevertrag aufzusetzen. Dennoch sollte man den Entwurf von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt aufsetzen lassen. Denn Rechtsanwälte entwerfen Eheverträge aus einem anderen Blickwinkel als Notare. Nur sie wissen, wo der Schuh in der Praxis drückt.


Wichtig:
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben muss ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Hochzeit geschlossen werden.


Inhalt eines Ehevertrages
Dem Einfallsreichtum sind kaum Grenzen gesetzt. Man kann Absprachen treffen, dass kein Unterhalt gezahlt wird, eine pauschale Abfindung gezahlt wird, man kann beim Unterhalt Staffelungen einbauen, man kann den Versorgungsausgleich anders regeln, man kann die Vermögensaufteilung ganz vielfältig regeln, z.B. wer soll das eheliche Haus nach der Trennung bekommen usw.. Wichtig ist, auf Augenhöhe zu verhandeln, um ein späteres Aushebeln des Ehevertrages durch ein Familiengericht zu vermeiden.  Denn Eheverträge werden seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 einer sog. Wirksamkeitskontrolle unterzogen.
Auf jeden Fall sollen alle Regelungen so getroffen werden, dass bei Scheitern der Ehe Streitigkeiten so weit wie möglich vermieden werden.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zur Trennungsvorbereitung


Als ich mich vor 16 Jahren selbständig machte im Büro einer älteren Kollegin, fiel mir in ihrem Wartezimmer ein Plakat ins Auge mit der Aufschrift "Gehe vorher zum Anwalt". Heute weiß ich, wie richtig dieser Slogan war. Leider hing er am falschen Ort.

Im Laufe meiner Berufstätigkeit habe ich immer wieder feststellen müssen, dass man als Anwalt nicht immer zur Zufriedenheit der Rechtssuchenden helfen kann, wenn nämlich "das Kind schon in den Brunnen gefallen ist". In vielen Ehen, die auseinander gehen, stehen finanzielle Ansprüche (Unterhalt, Zugewinn etc.) im Raum. In der Praxis ist es häufig so, daß ein Ehepartner für den "Papierkram" zuständig ist. Dieser Ehegatte hat natürlich den Überblick über die Finanzen der Eheleute. Der andere Ehepartner hat sich während der Ehe ganz auf ihn verlassen, was in einer intakten Ehe überhaupt kein Problem darstellt. Dies hat aber zur Folge, dass er über die finanziellen Verhältnisse der Eheleute nur im Groben oder teilweise gar nicht informiert ist. Die Loyalität des anderen Ehepartners endet leider sehr häufig bei der Trennung.

Das Gesetz gibt dem unwissenden Ehepartner zwar Auskunftsrechte über das Einkommen/Vermögen des anderen im Unterhaltsrecht und ab dem 1. September 2009 auch im Zugewinnrecht. Man stößt hier aber an faktische Grenzen. Denn wenn der unwissende Ehepartner überhaupt keine Ahnung hat, welche Vermögenswerte (Aktien, Sparverträge etc.) existieren und dies der andere Ehepartner weiß, kann man dessen Angaben auch in einem Prozeß nicht einmal ansatzweise überprüfen.

Erschwerdend kommt hinzu, dass oft die Gelder, das Depot etc. nicht auf Eheleute angelegt ist, sondern allein auf den Ehepartner, der in der Ehe das Finanzielle geregelt hat.

Vor diesem Hintergrund ist es ganz wichtig, wenn Sie den Entschluß zur Trennung erwägen oder Sie den Eindruck haben, daß Ihr Ehepartner mit diesem Gedanken spielt, dass Sie Kopien fertigen von allen Unterlagen, die man braucht in der Unterhaltsberechnung und besonders bei der Vermögensauseinandersetzung.

Folgende Unterlagen sind zu kopieren:
- Gehaltsabrechnungen
- Aktiendepotauszüge
- Sparverträge
- Vermögenswirksame Leistungen
- Sparbuch
- Lebensversicherungen
- Kontostand
- Kaufvertrag von Pkw's, Möbeln etc.
- Versicherungsunterlagen.

Wichtig sind auch Kopien vom Vermögen und Schulden bei der Heirat und Schenkungen/Erbe beider Eheleute während der Ehe. 

Denn gerade bei diesen Positionen tauchen in den Prozessen Gelder auf, von denen man während der Ehe noch nie etwas gehört hat. Da sie aus der Sphäre des anderen Ehegatten stammen, ist es um so schwerer, den Gegenbeweis zu führen. Darum ist es so wichtig, im Vorfeld einer Trennung alle relevanten Unterlagen durchzusehen und zu kopieren.

Auch wenn es Ihnen vielleicht unangenehm ist, in den Ordnern und Belegen zu "wühlen", so hat diese Beweissicherung auch ein Gutes. Denn in der Praxis hat sich gezeigt, dass die Ermittlung des Zugewinns auf einer sachlichen Ebene abläuft, wenn alle Zahlen auf dem Tisch liegen und sich der unwissende Ehepartner nicht über den Tisch gezogen fühlt. Dies führt häufig zu einer Gesamtbeendigung der Situation und man kommt nicht in Versuchung, seine Unzufriedenheit aus der Vermögensauseinandersetzung in andere Bereiche zu übertragen.
Ich hoffe diese Hinweise können Ihnen in einer akuten Situation helfen.
Ihre
Dagmar Constantas-Saamen