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Sonntag, 12. Februar 2012

Wechselmodell


Wechselmodell

Das sogenannte Wechselmodell ist eine Umgangsregelung, die üblicherweise so aussieht, dass das Kind eine Woche beim Vater, dann eine Woche bei der Mutter, usw. lebt. Der wöchentliche Wechsel bedeutet für das Kind, dass es sich jede Woche erneut auf eine andere Hauptbetreuungsperson und deren Erziehungsstil einstellen muss. Die Eltern müssen dem Kind vermitteln, dass sie den Erziehungsstil des anderen akzeptieren. Das Wechselmodell verlangt von den Eltern ein hohes Maß an Gesprächsbereitschaft und darüber hinaus die Fähigkeit, Absprachen zu treffen und Kompromisse einzugehen. Dies hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.07.11 7 UF 830 /11) in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten entschieden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass das sogenannte Wechselmodell nicht eingeführt werden kann bei Ablehnung dieses Modells durch den anderen Elternteil.

Beschluss  Oberlandesgericht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. März 2011, Az. 105 F 396/11, abgeändert.

Der Antragsteller hat das Recht und die Pflicht mit den Zwillingen E. und F., geb. am 11. August 2005, wie folgt Umgang zu pflegen:

a) Wochenendumgang:
jeweils 14-tägig am Wochenende von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, erstmals am Wochenende vom 17./18. September 2011,

b) Ferienumgang:
- in den bayerischen Sommerferien 2011 vom 30. Juli 2011 10:30 Uhr bis 19. August, 19:30 Uhr,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Herbstferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2011,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien am 24. Dezember von 10:30 Uhr bis 21:00 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 26. Dezember 10:30 Uhr bis 1.1 des nächsten Jahres 19:30 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2011/2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 2.1. 10:30 bis 6.1. 18:00 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2012/2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Faschingsferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Ostersamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien von Pfingstsamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien vom Samstag nach den Pfingstfeiertagen 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum dritten Freitag nach dem letzten Schultag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom dritten Freitag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum Samstag vor Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012.

c) In den Schulferien findet der unter a) bestimmte Wochenendumgang nicht statt. Wenn die Kinder sich in der zweiten Hälfte der Sommer-, Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien bzw. in den Herbst- oder Faschingsferien beim Antragssteller aufgehalten haben, beginnt der Wochenendumgang nach den Ferien jeweils wieder am zweiten Samstag nach Schulbeginn und ansonsten am ersten Samstag nach Schulbeginn.

d) Der Antragsteller ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an der Wohnadresse der Antragsgegnerin abzuholen und pünktlich wieder nach dem Umgang dorthin zurückzubringen.

e) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an ihrer Wohnadresse zur Abholung bereit zu halten und diese zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort wieder in Empfang zu nehmen.

f) Die Eltern sind verpflichtet, den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn ein Umgangstermin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitig ist jeweils ein Ersatztermin zu vereinbaren.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Nummer 1. gegenüber dem jeweils Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.

4. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe

I.
Der am 9. Mai 1960 geborene Antragsteller und die am 14. Mai 1976 geborene Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit September 2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Zwillinge E. und F., geboren am 11. August 2005, hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei weitere Kinder, nämlich die am 18. Januar 1999 geborene A. und den am 28. November 2001 geborenen J. Auch diese beiden Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist als Studentin für Sozialpädagogik eingeschrieben. Der Antragsteller ist in Vollzeit als Förderlehrer an einer Grundschule tätig. Darüber hinaus unterrichtet er noch am Bildungszentrum in Nürnberg. Er bezahlt derzeit für jedes Kind 199 Euro Kindesunterhalt und für die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 518 Euro. Trotz erheblicher Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es ihnen bisher gelungen, den Umgang des Antragstellers mit den Kindern zu regeln. Die Kinder halten sich alle 14 Tage von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr beim Antragsteller auf. Darüber hinaus verbringen sie die Hälfte der Schulferien bei ihm.

Der Antragsteller möchte an der Erziehung der Kinder im gleichen Umfang beteiligt sein wie die Antragsgegnerin und strebt deshalb ein Wechselmodell an. Um dies zu erreichen, leitete er beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktzeichen 105 F 730/10 ein Sorgerechtsverfahren ein mit dem Ziel, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder alleine übertragen wird. Dieser Antrag, dem sich die Antragsgegnerin widersetzte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen und auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder alleine übertragen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist.
Da der Antragsteller im Sorgerechtsverfahren bisher ein Wechselmodell nicht durchsetzen konnte, hat er nunmehr das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet und beantragt, ihm in jeder zweiten Woche von Samstag 18:00 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 18:00 Uhr Umgang mit den beiden Kindern zu gestatten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung des Berichts des Jugendamtes der Stadt Nürnberg vom 18. März 2011 und mündlicher Anhörung des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. März 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter einen festen Lebensmittelpunkt benötigen und ein Wechselmodell wegen der konfliktbelasteten Beziehung der Eltern und der fehlenden Kommunikationsebene nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragstellervertreter am 18. April 2011 zugestellt worden ist, legte dieser für den Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der am folgenden Tag beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde ein. Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Zur Begründung lässt er ausführen, das Amtsgericht hätte sich nicht auf die Zurückweisung seines Antrags beschränken dürfen, sondern zumindest den derzeit praktizierten Umgang festschreiben müssen. Außerdem habe es das Amtsgericht versäumt, die Kinder anzuhören. Er strebe das Wechselmodell nicht aus finanziellen Gründen an, vielmehr verweigere die Mutter das Wechselmodell aus unterhaltsrechtlichen Gründen. Er habe kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Sie lasse die Kinder allein, fördere sie nicht, nehme die Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr und diktiere den Umgang. Sie sei für die Kinder ein schlechtes Vorbild. Sie wolle die Kinder am Wochenende, wenn sie sich selbst um die Kinder kümmern müsste, zu ihm abschieben. Das Gericht bestätige die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Verhalten ihm gegenüber durch seine Entscheidungen. Die Antragsgegnerin stelle ihre Beziehung zu ihm als konfliktbelastet dar, um ihr Ziel zu erreichen. Es sei erforderlich, dass bei Übergabe der Kinder Zeugen dabei seien, da die Antragsgegnerin ihm aggressives Verhalten vorwerfe. Der Bericht des Jugendamtes gebe nur die Ansicht der Antragsgegnerin wieder. Das Jugendamt missachte die Kindeswohlgefährdung durch die Antragsgegnerin seit drei Jahren. Der Bericht des Jugendamtes sei deshalb unbeachtlich. Die Kinder hätten ebenso wie er selbst ein Grundrecht darauf, auch von ihm umsorgt zu werden. Das Alter der Kinder spreche nicht gegen ein Wechselmodell. Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.03.2011, Az. 105 F 396/11, aufzuheben und dem Antragsteller den persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin mit den Kindern antragsgemäß zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien bereits im Sorgerechtsverfahren erhoben worden und unberechtigt. Der Antragsteller strebe das Wechselmodell aus finanziellen Gründen an, da er dann keinen oder weniger Unterhalt zahlen müsse. Sie habe ihm die Ausweitung des Wochenendumgangs auf Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten angeboten. Dies habe er mit dem Argument abgelehnt, dass er sich die zusätzlichen Mahlzeiten der Kinder nicht leisten könne. Ein Wechselmodell komme aufgrund der zwischen ihr und dem Antragsteller bestehenden Streitigkeiten und aufgrund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Bei einem Wechselmodell müssten zwei Wohnbereiche für die Kinder finanziert werden. Hinzu komme, dass die Kinder einen Lebensmittelpunkt brauchen würden.

Der Senat hat am 13. Juli 2011 die Eltern sowie die Kinder in Abwesenheit der Eltern und der Verfahrensbevollmächtigten mündlich angehört.

II.
Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als das von den Eltern bisher praktizierte Umgangsrecht im Beschluss festgehalten wird, da dies dem Kindeswohl entspricht. Ein darüber hinausgehender Umgang konnte nicht angeordnet werden, da der Antragsteller eine Ausweitung des Wochenendumgangs von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten aus Kostengründen ablehnt und die Anordnung eines Umgangs alle zwei Wochen von der Dauer einer Woche nicht dem Kindeswohl entspricht (§ 1684 BGB).

1. Rechtsschutzbedürfnis
Fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden Umgangsantrag gegeben ist; denn das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29. Dezember 2009, Az. 10 UF 159/09, recherchiert bei juris Rn 13, 28 m.w.N.). Der Umgangsantrag des Antragstellers zielt jedoch gerade nicht darauf ab, die Beziehung zu seinen Kinder durch Begegnung und gegenseitiger Aussprache zu pflegen, sondern darauf, dass er gleichwertig neben der Antragsgegnerin in die Erziehung der Kinder eingebunden wird. Letztendlich braucht dies hier jedoch nicht vertieft zu werden, da der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass er neben diesem Hauptziel auch das Ziel verfolgt, dass zumindest ein Umgang in geringerem Umfang in einer Entscheidung festgehalten wird. Hierfür ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar gelingt es den Eltern bisher den Umgang selbst zu regeln. Eine Entscheidung über den Umgang geht aber in ihren Rechtswirkungen über eine Vereinbarung der Eltern insoweit hinaus, als eine gerichtliche Entscheidung die Vollstreckung ermöglicht.

2. Anhörung der Kinder
Es kann offen bleiben, ob die Zwillinge, die fast 6 Jahre alt sind, in der ersten Instanz hätten persönlich angehört werden müssen (§ 159 FamFG); denn die Anhörung wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt, sodass der Anhörungspflicht nunmehr Genüge getan ist.

3. Umgang
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei ist Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ausschließlich das Kindeswohl (§ 1684 Abs. 3, § 1697a BGB).

a. Wechselmodell als Umgangsregelung
Der Antragsteller strebt ein Wechselmodell an, bei dem er die Kinder im gleichen Umfang betreut wie die Antragsgegnerin. Fraglich ist, ob ein solches im Wege einer Umgangsregelung angeordnet werden kann; denn ein solches Wechselmodell führt nicht nur zu einer Umgangsregelung, d.h. dazu, dass sich der Elternteil von der laufenden Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder überzeugen und die Beziehung zum Kind pflegen kann, sondern dazu, dass der Elternteil ebenso wie der andere Elternteil an der Erziehung der Kinder beteiligt wird und damit die zum Aufenthalt der Kinder getroffene Regelung ausgehebelt wird. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls auch das Kindeswohl kein Umgangsrecht im Umfang eines 1:1-Wechselmodells zulässt.

Das vom Antragsteller angestrebte Wechselmodell hat einen wöchentlichen Wechsel der Kinder von einem Elternteil zum jeweils anderen zur Folge. Ein solcher Wechsel mag für die Kinder und die Eltern gewisse Vorteile bringen. So wird zwischen den Kindern und beiden Eltern eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten. Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für die Kinder und werden in der Betreuung der Kinder entlastet. Der wöchentliche Wechsel führt jedoch auch zu Belastungen. So müssen sich die Kinder jede Woche erneut auf eine andere Hauptbetreuungsperson sowie deren Erziehungsstil einstellen. Von den Eltern erfordert dieses Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kinder als gleichrangig akzeptieren. Darüber hinaus verlangt ein 1:1-Wechselmodell bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen die Eltern in der Lage sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange der Kinder dem anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen zu treffen (OLG Nürnberg Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 7 UF 1033/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Januar 2010, Az. 11 UF 251/09 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, sodass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse zuwiderläuft.

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vorverfahren, 7 UF 1033/10, dargelegt. An dieser Beurteilung hat sich seitdem nichts geändert. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin können sich nach wie vor nicht über die Belange der Kinder austauschen und diese nicht miteinander diskutieren. Zwischen den Eltern besteht nach wie vor ein tiefes Misstrauen. So hat sich nichts daran geändert, dass Absprachen bezüglich des Umgangsrechts zwecks Beweisbarkeit per E-Mail getroffen werden. Der Antragsteller legt nach wie vor großen Wert darauf, dass bei der Übergabe der Kinder eine Vertrauensperson aus seinem Umfeld mit anwesend ist, da er befürchtet, dass die Antragsgegnerin ihn zu Unrecht eines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber bezichtigen könnte. Bei einem 1:1-Wechselmodell ist es jedoch erforderlich, auch spontan und damit unter Verzicht auf eine Beweissicherung Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen, um Termine und Informationen bezüglich der Kinder an den anderen Elternteil mitzuteilen und Entscheidungen bezüglich der Kindesbelange abzusprechen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern kann nicht damit gerechnet werden, dass ihnen dies gelingt. Der Antragsteller hat ausdrücklich nochmals in der Beschwerdebegründung darlegen lassen, dass er kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin hat und verweist größtenteils auf die bereits im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren gegen die Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe z.B. dass sie die Kinder allein lasse und den Kinder erzähle, dass der Antragsteller keinerlei Unterhalt bezahle. Der Antragsteller verfolgt einen anderen Erziehungsstil als die Antragsgegnerin. Der Antragsteller fordert, dass die Eltern für die Kinder stets da sein müssen, während die Antragsgegnerin dies – wohl auch im Hinblick darauf, dass sie vier Kinder zu versorgen hat – großzügiger handhabt. Der Antragsteller mischt sich bereits jetzt in die der Antragsgegnerin zustehenden Alltagssorge ein. So kam es bei der Anhörung zwischen den Eltern zu einem Wortwechsel wegen der Bekleidung der Kinder. Der Antragsteller hatte konkrete Vorstellungen, welche Jacken die Antragsgegnerin für die Kinder hätte anschaffen sollen und wollte dies durchsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich solche Konflikte bei einem 1:1-Wechselmodell noch verstärken und sich auf wesentlichere Kindesbelange wie z.B. die Art der Betreuung und Erziehung ausweiten werden. Die Eltern sind nicht der Lage miteinander zu kommunizieren. Dies haben sie bei ihrer Anhörung nicht nur durch den Wortwechsel bezüglich der Jacken für die Kinder gezeigt. Darüber hinaus kam es zwischen ihnen zu einem heftigen Wortgefecht bezüglich der Vorsorgeuntersuchung. Auch dies war bereits Thema im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren. Wie bereits damals erklärte die Antragstellerin, dass die Vorsorgeuntersuchung versäumt worden sei, die Untersuchungen an und für sich aber nachgeholt worden seien. Lediglich die Eintragung im Untersuchungsheft hätten nicht mehr vorgenommen werden können, da der für die Vorsorgeuntersuchung vorgesehene Zeitrahmen bereits abgelaufen gewesen sei. Die Eltern waren nicht in der Lage, dies im Vorfeld klarzustellen. Der Antragsteller sah sich vielmehr veranlasst, sich - zu Beweiszwecken - vom Kinderarzt bestätigen zu lassen, dass die Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden ist, was die Antragsgegnerin jedoch überhaupt nicht in Abrede stellte. Dies zeigt, dass die im Rahmen eines 1:1-Wechselmodells erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern nach wie vor nicht möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Streitigkeiten der Eltern bei einem solchen Betreuungsmodell ausweiten werden und die Kinder noch mehr als bisher in diese Streitigkeiten einbezogen und von den Eltern instrumentalisiert werden. Dies ist nicht im Kindeswohlinteresse. Die Anordnung eines Umgangs von einer Woche innerhalb von 14 Tagen kommt daher nicht in Betracht.
Bei dem zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotenzial spielt der Kindeswille nur eine untergeordnete Rolle. Aber auch dieser steht der Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Umgangumfangs nicht entgegen. Weder E. noch F. haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie im gleichen Umfang bei Papa und Mama wohnen wollen. F. hat sogar geäußert, dass er lieber bei der Mama wohnen wolle. E. hat es vorgezogen sich neutral zu verhalten und keine Präferenz anzugeben.

b. Umgangsregelung wie im Tenor des Beschlusses ausgesprochen
Der Umgang wie er im Tenor des Beschlusses festgehalten ist, entspricht dem Kindeswohl. Der Wochenendumgang wurde im Wesentlichen wie bisher von den Eltern gehandhabt angeordnet. Den Endzeitpunkt hat das Beschwerdegericht von 19:30 Uhr auf 19:00 vorverlegt, da die Kinder im September 2011 eingeschult werden und sie am Sonntagabend noch Zeit benötigen, um ihre Schulsachen zu richten. Außerdem muss es ihnen ermöglicht werden, rechtzeitig zu Bett zu gehen, um ausgeschlafen in der Schule zu erscheinen.

Von einer Ausweitung des Wochenendumgangs hat der Senat abgesehen. Zwar haben beide Kinder erklärt, dass sie nicht nur einmal beim Papa übernachten möchten. Auch hat die Mutter sich damit einverstanden erklärt, dass die Kinder 14-tägig von Freitag bis Montagmorgen beim Antragsteller sind. Eine Ausweitung scheitert jedoch an dem Veto des Antragstellers. Dieser hat erklärt, dass ihm eine Ausweitung des Umgangs aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei. Am Freitag müsse er seine Nebentätigkeit beim Bildungszentrum ausüben und eine Erstreckung des Umgangs bis Montagmorgen komme nicht in Betracht, da er dann die Kinder in die Schule bringen müsse und deshalb erhöhte Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anfallen würden.
Bezüglich der bevorstehenden Sommerferien hat der Senat die bereits von den Eltern abgesprochene Regelung übernommen. Den weiteren Ferienumgang hat der Senat entsprechend der bisherigen Praxis der Eltern dahingehend geregelt, dass die Kinder jeweils die Ferien hälftig bzw. im Wechsel ganz bei den Eltern verbringen. Da die Kinder bisher jeweils die Hälfte der Ferien beim Antragsteller verbracht haben und der Antragsteller als Lehrer in den Ferien grundsätzlich keinen Unterricht halten muss, geht der Senat davon aus, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn dies auch weiterhin so gehandhabt wird. Auch die beiden Kinder haben keine Einwendungen dagegen erhoben, längere Zeit beim Papa zu sein.

Soweit der Antragsteller aufgrund seiner Nebentätigkeit den einen oder anderen Ferienumgang nicht wahrnehmen können sollte oder Umgangstermine aus sonstigen wichtigen Gründen nicht stattfinden können, haben die Eltern den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu informieren und Ersatztermine zu vereinbaren. Darüber hinaus bleibt es den Eltern unbenommen, sich einvernehmlich auf andere Regelungen zu verständigen.

III.
Beide Eltern sind auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die über die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Gegen diesen Beschluss ist infolgedessen kein Rechtsmittel statthaft.

Donnerstag, 10. November 2011

Kuckuckskinder


Kuckuckskinder

Am 9 November 2011 hat der Bundesgerichtshof (XII ZR 136/ 09) entschieden, dass eine  Mutter dem Scheinvater den Namen des Mannes nennen muss, mit dem sie in der Empfängniszeit verkehrt hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Scheinvater seine Vaterschaft erfolgreich angefochten und wollte den biologischen Vater auf Erstattung des von ihm gezahlten Unterhalts verklagen.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen

Pressemitteilung des BGH

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924
Karlsruhe, den 9. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

www.scheidung-online-bonn.de

Montag, 8. August 2011

Vollzeittätigkeit bei 3-jährigen Kindern


Vollzeittätigkeit bei 3-jährigen Kindern

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 15.6.2011 klargestellt, dass durch die Unterhaltsreform 2008 ein auf 3 Jahre befristeter Basis-Ehegattenunterhalt eingeführt worden ist. Dieser kann aus Gründen der Billigkeit verlängert werden, wenn in dem zu entscheidenden Fall besondere Gründe vorliegen. Diese hat der betreuende Elternteil darzulegen und zu beweisen. Allein das Alter des Kindes ist kein ausreichender Grund für eine Verlängerung. Der BGH hat in diesem Urteil aber auch ausgesprochen, dass auch nach der Unterhaltsreform kein abrupter Wechsel zu einer Vollzeittätig zu erfolgen hat, sondern ein gestufter Übergang. 
Weiteres zum Urteil

BGH Urteil vom 15.06.2011 XII ZR 94/09


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 94/09 Verkündet am: 15. Juni 2011
Küpferle,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

BGB § 1570

a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791). 

b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). BGH, Versäumnisurteil vom 15. Juni 2011 - XII ZR 94/09 - OLG Düsseldorf AG Grevenbroich

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom  15. Juni 2011  durch  die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs  über nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten im Mai 1999 geheiratet. Im Juli 1999 wurde die gemeinsame 
Tochter geboren. Seit Februar 2005 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.

Das Kind lebte von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie und lebt seit Januar 2006 bei der Beklagten. Mit Vergleich vom 2. Juli 2007 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 440 € ab September 2006.
Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100).
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.
Das Oberlandesgericht hat eine Abänderung des  Unterhaltsvergleichs abgelehnt, weil der Kläger nach wie vor zur Zahlung von Unterhalt in der vereinbarten Höhe verpflichtet sei.
Auch auf der Grundlage der Neufassung des  nachehelichen  Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB sei die Beklagte lediglich zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet. Betreuungsunterhalt könne nach Vollendung des dritten  Lebensjahres des Kindes zwar nur noch geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspreche, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten, aber auch die Belange des betreuenden Elternteils zu beachten seien. Die Neuregelung verlange aber keinen abrupten übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit; im Interesse des Kindeswohls sei auch künftig ein gestufter Übergang möglich. Zudem sei stets zu beachten, ob der dem betreuenden Elternteil neben der Erziehung und Betreuung des Kindes in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führe.
Die neue Rechtslage  lasse  zwar kein modifiziertes Altersphasenmodell zu, aufgrund von Erfahrungswerten  könne aber  ein Beurteilungsrahmen geschaffen werden, der in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen Besonderheiten auszufüllen sei. Im Regelfall sei auch unter Berücksichtigung des Umfangs der neben einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Schule verbleibenden elterlichen Betreuung entsprechend dem Alter des jüngsten Kindes von dem betreuenden Elternteil eine stufenweise Ausweitung der Erwerbstätigkeit zu erwarten. Regelmäßig  sei neben der Betreuung eines Kindes im Alter von drei bis acht Jahren (Abschluss der zweiten Grundschulklasse) eine teilschichtige Erwerbstätigkeit  bis zum Umfang von 20 Wochenstunden, mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, auszuüben. Neben der Betreuung eines Kindes im Alter von acht bis zu zwölf Jahren (Abschluss des sechsten Schuljahres) sei eine teil- bis vollschichtige Erwerbstätigkeit, mindestens im Umfang von 20 Wochenstunden, auszuüben. Danach bestehe in der Regel die Obliegenheit zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Dabei sei in jedem Einzelfall die Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vorzunehmen: Anzahl der betreuten Kinder, Möglichkeiten der Fremdbetreuung, besondere Förder- und Betreuungsbedürfnisse des Kindes, regelmäßige Arbeitszeiten des betreuenden Elternteils, Beteiligung des anderen Elternteils an der Betreuung, gemeinsame Vorstellung der Eltern zur Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Im  vorliegenden Fall erscheine es gerechtfertigt,  nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten auszugehen. Die von der Beklagten betreute Tochter besuche derzeit die dritte Grundschulklasse. Es sei ferner davon auszugehen, dass sie nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden könne. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter über längere Zeit in einer Pflegefamilie untergebracht war. Dies allein spreche zwar nicht gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beklagten, rechtfertige jedoch im Interesse des Kindes in besonderer Weise einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Nach derzeitigem Stand sei erst im Laufe der nächsten ein bis zwei Jahre die Aufnahme einer mehr als halbschichtigen  Erwerbsobliegenheit geboten.
Als ungelernte Kraft könne die Beklagte aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich  500 € erzielen. Bei Einkünften des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 1.533 €  ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite.

II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten  Lebensjahres des  gemeinsamen Kindes grundsätzlich 
eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt.  Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten  Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).

Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9). 
Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kindund/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (Senatsurteil vom 1. Juni 2011  - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus rechtfertigen.

a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte bedarf, die  einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte.
Soweit das Berufungsgericht ergänzend darauf abstellt, dass die gemeinsame Tochter von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der Beklagten aufhält, erschöpft sich dieser Vortrag in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedürftigkeit. Ob der  damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson  auch für die hier relevante Zeit ab Februar 2008  eine persönliche Betreuung durch die Beklagte erfordert, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Beklagte in den Nachmittagsstunden erforderlich ist.

b) Auch elternbezogene Gründe, die im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Einrichtungen und einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung der Beklagten führen könnten, hat das Oberlandesgericht nicht konkret festgestellt. Auch eine solche Belastung, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, kann nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.

c)  Zutreffend rügt die Revision deswegen, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten jedenfalls überwiegend von dem dargelegten Altersphasenmodell ausgegangen ist. Selbst wenn das Oberlandesgericht hier nicht allein auf das Alter des Kindes abgestellt, sondern die von ihm dargelegten Altersphasen nur als Regelfall bewertet hat, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats. Denn indem das Oberlandesgericht keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände anführt, stellt es letztlich überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall ab. Dies widerspricht der gesetzlichen Neuregelung, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind- oder elternbezogener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Beklagten ausgeht, keinen Bestand haben. Die Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Billigkeitsabwägung treffen kann.

Hahne Weber-Monecke Dose
Schilling Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 F 77/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - II-2 UF 128/08 -