Posts mit dem Label Sorgerecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Sorgerecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 3. September 2013

Der Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand

Was ist ein Verfahrensbeistand?
Den Verfahrensbeistand gibt es seit 1998. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Der Verfahrensbeistand vertritt in kindschaftsrechtlichen Verfahren (Sorgerecht, Umgang etc.) die Interessen des minderjährigen Kindes. Deshalb wird er oft auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. In der Praxis werden Anwälte aber sehr selten als Verfahrensbeistand eingesetzt. Der Grund dafür ist, dass der Verfahrensbeistand sich nicht um juristische Fragen kümmert. Vielmehr besteht seine Hauptaufgabe darin, die Interessen des Kindes festzustellen. Hierfür braucht er Kenntnisse aus der Kinderpsychologie etc. Als Verfahrensbeistand werden deshalb sehr überwiegend Kindertherapeuten, Sozialpädagogen o.ä. eingesetzt.

Aufgaben
Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind im Gesetz (§ 158 Abs. 4 FamFG) genau beschrieben. „Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen“.  Es ist nicht seine Aufgabe, sich über den Gang des Gerichtsverfahren Gedanken zu machen. Er soll sich darauf beschränken, den wirklichen Willen des Kindes zu ermitteln und nicht den artikulierten Willen. Deshalb muss  er überprüfen werden, ob Beeinflussungen durch die Eltern oder andere Personen erfolgt sind. Das Ergebnis teilt er dem Richter in der Gerichtsverhandlung mit.
Außerdem erklärt der Verfahrensbeistand dem Kind entsprechend dessen Alter, worum es im Gerichtsverfahren geht, wie ein Gerichtsverfahren abläuft etc. und nimmt am Gespräch des Kindes mit dem Richter teil. Von diesem Gespräch sind die Eltern und deren Anwälte ausgeschlossen.

Um den Willen des Kindes zu erforschen, führt also der Verfahrensbeistand mit dem Kind ein oder mehrere Gespräche. Das Gericht  kann aber auch anordnen, dass der Verfahrensbeistand zusätzlich noch Gespräche mit den Eltern oder
anderen Bezugspersonen des Kindes führen soll. Ziel ist es, eine  einvernehmliche Regelung zwischen den zerstrittenen Eltern herbeizuführen.

Kosten
Der Verfahrensbeistand erhält pro Kind pauschal 350 € brutto einschließlich seiner Kosten (Fahrkosten, Telefonkosten etc.) unabhängig davon, wie oft und wie lange er mit dem Kind gesprochen hat, wie viele Gerichtstermine stattgefunden oder wie lange diese gedauert haben. Soll er noch mit den Eltern oder anderen Personen Gespräche führen, erhöht sich seine Vergütung pro Kind auf 550 € (§ 158 Abs. 7 FamFG)
Diese erhöhten Gebühren sind selbst dann zu zahlen, wenn der Verfahrensbeistand es z.B. aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor dem Gerichtstermin geschafft hat, mit den Eltern etc. zu sprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden. Ausschlaggebend für die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist allein der Beschluss des Amtsgerichts mit der Anordnung, auch mit dem Eltern etc. zu reden, solange der Verfahrensbeistand nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH FamRZ 2010, 1896; FamRZ 2011, 558; 199).


Im Beschwerdeverfahren vor einem Oberlandesgericht muss der Verfahrensbeistand nicht einmal bestellt werden. Der alte Beschluss des Amtsgerichts wirkt automatisch weiter.

Besuchen Sie auch das  Fachanwältinnen Portal wenn Sie akut juristische Unterstützung benötigen.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen

Samstag, 1. Oktober 2011

Wichtige Hinweise zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich


Der Versorgungsausgleich (im folgenden VA genannt) wurde zum 1. September 2009 reformiert. Es gibt inhaltliche Änderungen und rein formale Änderungen:


Bis zur Reform war das Recht des VA in verschiedenen Gesetzen verstreut. Es war dadurch naturgemäß unübersichtlich. Jetzt gibt es ein eigenständiges einheitliches Gesetz, das "Gesetz über den Versorgungsausgleich". In diesem Gesetz befinden sich alle Vorschriften, die sich mit dem VA befassen. Es ist damit leichter geworden, Probleme aus dem Bereich des VA zu bearbeiten.


Inhaltsänderung:
An dem Grundsatz des VA hat sich überhaupt nichts geändert, nur an der Berechnungsmethode:


Welcher Gedanke steht eigentlich hinter dem VA? Das Gesetz sieht die Versorgungsansprüche, die sich die Ehepartner (während) der Ehe erarbeitet haben, als gemeinschaftliche Leistung an, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden sie also hälftig geteilt, dieser Grundsatz des VA's ist beibehalten worden.


Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass das alte Teilungsverfahren in einigen Fällen zu ungerechten Ergebnissen führte. Nach altem Recht wurde eine Bilanz für beide Ehepartner unter Einbeziehung all seiner Versorgungen erstellt. Wer mehr hatte, musste zum Schluss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben. Die Gutschrift erfolgte auf seinem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Ungerechtigkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten kam aus dem Umstand, dass manche Versorgungen dynamisch sind, andere aber nicht, die dann nach der sog. Barwertverordnung "herunter"gerechnet wurden.


Diese Ungerechtigkeit zu beseitigen war das Hauptziel der Reform des VA's zum 1. September 2009. Es ist die Realteilung eingeführt worden. Diese Realteilung soll auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. So steht es jetzt ausdrücklich im Gesetz, in § 11 VersAusglG. Die gerechte Teilhabe wird dadurch erreicht, dass jede Anwartschaft in dem System geteilt wird, in dem sie entstanden ist. Beispiel: hat ein Ehepartner eine private Rentenversicherung zu Beginn der Ehe abgeschlossen, erhält der andere Ehepartner die Hälfte der Ansprüche aus der Ehezeit. Er bekommt also ein eigenes Konto bei der privaten Versicherungsgesellschaft, auf das seine übertragenen Ansprüche gutgeschrieben werden. Die privaten Versicherungsgesellschaften erhalten durch dieses neue Ausgleichssystem viele neue Versicherungsnehmer, ob sie es wollen oder nicht. Für den Ehepartner, der bislang noch keine private Rentenversicherung hatte, hat das neue Teilungssystem im Versorgungsausgleich den angenehmen Effekt, dass er in den Besitz einer privaten Rentenversicherung kommt oder einer Betriebsrente etc..


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle:www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Kindergeld

Kindergeld


Das staatliche Kindergeld steht nach dem Gesetz dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Kommt es zu einer Trennung der Eltern und das Kindergeld fließt auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind nicht mehr wohnt, ist dieser Elternteil nach § 68 EStG (Einkommensteuergesetz) verpflichtet, "unverzüglich" dies der zuständigen Kindergeldkasse mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, läuft er Gefahr, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) eingeleitet wird. Denn was vielen Menschen, die Kindergeld beziehen, nicht bekannt ist, ist: die Nicht-Mitteilung, dass ein Kind in den Haushalt des anderen Elternteils gewechselt ist, stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar! Wird das Kindergeld dann an den aufnehmenden Elternteil weitergeleitet, wird die Sache in der Regel nicht verfolgt von der Staatsanwaltschaft.


Der Wechsel zum anderen Elternteil muss "dauerhaft" sein. Ein Haushaltswechsel liegt natürlich nicht vor, wenn das Kind in den Ferien zum anderen Elternteil fährt, weil dieser Besuch ja nur vorübergehend stattfindet. 


Schwierig sind in der Praxis die Fälle, in denen (insbesondere ältere) Kinder mal beim anderen Elternteil "probe"wohnen. Der verlassene Elternteil sitzt dann in der zu grossen Wohnung und hat die höheren Mietkosten zu zahlen. Er muss unter Umständen mehrere Monate abwarten, bis endgültig klar ist, ob das Kind in seine Wohnung zurückkehrt. 


Gleichwohl ist zu raten, die Kindergeldkasse sofort von dem Auszug des Kindes zu informieren, um nicht in den Verdacht einer Steuerhinterziehung zu geraten. 


Auf keinen Fall darf er das Kindergeld behalten und mit eigenen Ansprüchen gegen den anderen Elternteil verrechnen, denn das Kindergeld soll immer dem Kind zu Gute kommen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Sorgerecht

Sorgerecht


Das Recht zur elterlichen Sorge ist 1998 grundsätzlich reformiert und der heutigen Zeit angepasst worden. Die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurden im Laufe der letzten Jahre aufgehoben: Früher hatten, was vielleicht viele schon vergessen haben, nichteheliche Väter kein Umgangsrecht, sie waren auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen, es gab unterschiedliche Tabellen für den Unterhalt, das nichteheliche Kind war nicht erbberechtigt etc.. Bis 1998 hatten in aller Regel Mütter automatisch die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder. Es hatte sich aber zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Kind für eine normale, gesunde Entwicklung auch den Vater braucht. Diese Erkenntnis führte 1998 zu der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach einer Trennung/Scheidung. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil stellt heutzutage die große Ausnahme dar.


Zum Sorgerecht gehören neben der tatsächlichen Versorgung des Kindes


- Aufenthaltsbestimmung
- Angelegenheiten der schulischen Ausbildung
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- religiöse Erziehung
- Umgang


usw..


Die gemeinsame Sorge bedeutet aber nicht - was viele mißverstanden haben - daß man ein Mitspracherecht in (allen) Angelegenheiten des Kindes hat. Dies würde den Alltag des Kindes und des betreuenden Elternteils praktisch lahmlegen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber angeordnet, daß Dinge des täglichen Lebens ohne erhebliche Bedeutung vom betreuenden Elternteil allein entschieden werden. Hierzu gehören z.B. Fragen des Fernsehkonsums, das Bestimmen der Schlafenszeit, Teilnahme an Klassenfahrten, die gewöhnliche ärztliche Versorgung etc.. 

                                          Lebenslang Eltern


Häufig gibt es nach der Trennung zwischen den Eltern eines Kindes erhebliche Differenzen und Streitigkeiten, die in fast allen Fällen ihre Ursache in der Paarbeziehung haben. Ganz wichtig ist im Bewußtsein zu behalten, daß man sich als Paar trennt, aber lebenslang Eltern bleibt. Diese Aufgabe verlangt von getrennten Eltern trotz der eigenen Kränkungen, Verletzungen etc. vernünftig miteinander umzugehen, zusammenzuarbeiten, an Elternabenden teilzunehmen etc.. Denn ein Kind braucht beide Elternteile und - das darf man nie vergessen - liebt auch beide. Wenn man im Laufe der Zeit diese Zusammenarbeit lernt und es gelingt, mit dem Ex-Partner bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes an einem Strang zu ziehen, verkraften Kinder die Trennung ihrer Eltern am besten. Sie versuchen auch nicht, sie gegeneinander auszuspielen. Sie haben die Chance, sich normal zu entwickeln und kein "Scheidungskind" zu werden.


In der ersten Phase nach einer frischen Trennung ist es natürlich schwer, diese Ratschläge zu befolgen. Man ist viel zu stark mit seinem eigenen Schmerz und Verlust seiner Beziehung beschäftigt und mach sich leider zu wenig Gedanken darüber, was eine Trennung der Eltern überhaupt für ein Kind bedeutet. Wenn man sich mit dieser Frage und den Ängsten seines Kindes beschäftigt, wird es einem immer besser gelingen, die Paar- und die Elternebene zu trennen. Sehr anschaulich wird die kindliche Seite z.B. in einer Broschüre der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (www.dajeb.de) erläutert.


Manchmal sind einem aber Grenzen gesetzt, wenn der andere Elternteil diesen Weg nicht mitgehen kann oder nicht mitgeht, weil sein Interesse am Kind zu gering ist etc.. In diesen Fällen ist eine Kommunikation zwischen den Eltern häufig so gestört, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht funktioniert. In derartigen Extremfällen kann man beim Familiengericht die Alleinsorge beantragen. 


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen


Quelle: www.sorgerecht-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Ehevertrag


Ehevertrag


Die Ehe wird nach dem Gesetz auf Lebenszeit geschlossen.
Auch die Menschen gehen bei der Hochzeit davon aus, dass ihre Ehe ein Leben lang hält. Die Realität sieht jedoch leider anders aus. Mehr als ein Drittel der Ehen wird heutzutage geschieden. Tendenz steigend!


Bis heute werden Eheverträge nur selten abgeschlossen. Viele Menschen scheuen sich, dieses Thema vor der Hochzeit anzusprechen. Sie befürchten, dass man ihnen Misstrauen oder Mangel an Gefühlen vorwirft. Diese Vorwürfe sind aber nicht berechtigt. Vor der Heirat oder am Anfang einer Ehe ist gerade der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag. Denn in dieser Zeit sind die Eheleute einander in Liebe zugetan und deshalb in aller Regel bereit, nicht nur die eigenen, sondern auch die Interessen des anderen im Vertrag zu berücksichtigen. Ein Ehevertrag stellt, wenn beide Interessen Berücksichtigung gefunden haben, das private Glück auf ein sicheres Fundament. Um nachträgliche Zweifel bereits im Keime zu ersticken, sollten beide Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages sich getrennt voneinander anwaltlich beraten lassen.


Hinweis:
Zeitdruck vermeiden! Viele Heiratswillige kommen erst kurz vor der Heirat auf die Idee, einen Ehevertrag zu unterschreiben. Sie unterschätzen aber den Zeitaufwand für die Hochzeitsvorbereitungen und die Ausarbeitung eines ausgewogenen Ehevertrages. Auch gehen sie von der oft irrigen Annahme aus, kurzfristig einen Beratungstermin beim Rechtsanwalt und dann auch noch beim Notar zu bekommen.
Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Ein Notar ist auch grundsätzlich in der Lage, einen Ehevertrag aufzusetzen. Dennoch sollte man den Entwurf von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt aufsetzen lassen. Denn Rechtsanwälte entwerfen Eheverträge aus einem anderen Blickwinkel als Notare. Nur sie wissen, wo der Schuh in der Praxis drückt.


Wichtig:
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben muss ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Hochzeit geschlossen werden.


Inhalt eines Ehevertrages
Dem Einfallsreichtum sind kaum Grenzen gesetzt. Man kann Absprachen treffen, dass kein Unterhalt gezahlt wird, eine pauschale Abfindung gezahlt wird, man kann beim Unterhalt Staffelungen einbauen, man kann den Versorgungsausgleich anders regeln, man kann die Vermögensaufteilung ganz vielfältig regeln, z.B. wer soll das eheliche Haus nach der Trennung bekommen usw.. Wichtig ist, auf Augenhöhe zu verhandeln, um ein späteres Aushebeln des Ehevertrages durch ein Familiengericht zu vermeiden.  Denn Eheverträge werden seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 einer sog. Wirksamkeitskontrolle unterzogen.
Auf jeden Fall sollen alle Regelungen so getroffen werden, dass bei Scheitern der Ehe Streitigkeiten so weit wie möglich vermieden werden.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de