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Donnerstag, 10. November 2011

Kuckuckskinder


Kuckuckskinder

Am 9 November 2011 hat der Bundesgerichtshof (XII ZR 136/ 09) entschieden, dass eine  Mutter dem Scheinvater den Namen des Mannes nennen muss, mit dem sie in der Empfängniszeit verkehrt hat. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Scheinvater seine Vaterschaft erfolgreich angefochten und wollte den biologischen Vater auf Erstattung des von ihm gezahlten Unterhalts verklagen.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen

Pressemitteilung des BGH

Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.
Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
AG Rendsburg – 23 F 235/08 – Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig – 8 UF 16/09 – Urteil vom 23. Juni 2009 – FamRZ 2009, 1924
Karlsruhe, den 9. November 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

www.scheidung-online-bonn.de

Samstag, 1. Oktober 2011

Wichtige Hinweise zu gemeinsamen Bankkonten

Bankkonten


Viele Ehegatten haben ein gemeinsames Konto. Ist dieses zur Zeit der Trennung in Folge gemeinsamer Ausgaben überzogen, handelt es sich bei der Überziehung (= Dispokredit) um gemeinsame Schulden der Eheleute, die von beiden zur Hälfte zu tragen sind.


Ist hierzu ein Ehegatte mangels Einkommen nicht in der Lage, so zahlt er doch indirekt, da sein Unterhaltsanspruch sinkt. Denn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der den Kredit zurückführt, ist geringer und damit auch der Unterhalt des anderen Ehegatten.


Hinweis:
Ist das gemeinsame Konto bei der Trennung überzogen, kann es nicht aufgelöst werden. Um eine weitere Überziehung durch den anderen Ehegatten zu verhindern, sollte man sofort den Dispo auf die Höhe der Überziehung zurücksetzen lassen!


Plünderung des Kontos:
Leider kommt es oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor oder nach der Trennung das Konto „plündert“. Handelt es sich um ein Einzelkonto des anderen Ehegatten mit Vollmacht für den Abhebenden, so muss man wissen, dass die Vollmacht Geldabhebungen im Verhältnis zur Bank natürlich rechtfertigt. Im Innenverhältnis zum Kontoinhaber rechtfertigt die erteilte Vollmacht nur Verfügungen etc., um Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bezahlen. D.h., entnimmt der Abhebende Gelder vom Konto des anderen Ehegatten, um seinen Auszug und die Trennung etc. zu finanzieren, so ist die Geldentnahme nicht von der Vollmacht des Kontoinhabers gedeckt. Der Abhebende ist zur Rückzahlung der Gelder verpflichtet. Ausserdem setzt er sich dem Risiko eines Strafverfahrens aus. Denn die vollmachtlose Abhebung von Geldern vom Konto des anderen Ehegatten stellt strafrechtlich eine Untreue dar! Dies wird häufig übersehen.


Erfolgte die Abhebung der Gelder von einem gemeinsamen Konto der Eheleute, so ist zu beachten, dass dem Abhebenden von dem Guthaben nur die Hälfte zusteht. Hebt er mehr ab, muss er den Differenzbetrag an den anderen Ehegatten zurückzahlen. 


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de

Wichtige Hinweise zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle


Zwei Begriffe, die zusammen gehören.


Der Kindesunterhalt ist im Gesetz nur ganz allgemein geregelt. Eltern schulden ihren Kindern "den angemessenen Unterhalt". Es leuchtet sicherlich jedem ein, dass man mit einem solchen Paragraphen in der Praxis nichts anfangen kann. Wieviel ist denn "angemessen" ? Für Kleidung, Wohnen, Lebensmittel, Hygieneartikel etc.? Setzt man Discounterpreise oder Markenartikelpreise an, zwei Paar Schuhe im Jahr oder mehr ? Wie hoch dürfen die Wohnkosten sein ? Wenn es die Düsseldorfer Tabelle nicht gäbe, müsste ein Richter in jedem Prozeß aufwendig ermitteln, wie hoch die Kosten für das Kind, in dem es in dem Prozeß geht, tatsächlich sind. Die Familienrichter hätten allein mit den Kindesunterhalts-Gerichtsverfahren alle Hände voll zu tun. 


Richter haben deshalb versucht, allgemeine und gerechte Richtlinien für alle Kinder zu entwickeln. Anfang der sechziger Jahre hat erstmals das Landgericht in Düsseldorf eine Unterhaltstabelle ausgearbeitet und in einem Prozeß angewandt. Daher stammt der Name "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle hat sich als einfach anzuwendende standardisierte Tabelle in den folgenden Jahren bundesweit durchgesetzt. Obwohl sie bis heute kein Gesetz darstellt, wird sie wie ein solches von den Gerichten angewandt. Dies hängt mit dem hohen Zuspruch zusammen, den sie genießt. Während die Düsseldorfer Tabelle in den Anfangsjahren die Richtlinie eines einzelnen Gerichts war, arbeiten 
heute das OLG Köln und Hamm und der deutsche Familienrechtstag (Familienrichter, Rechtsanwälte, Sachverständige, Mitarbeiter von Jugendämtern etc.) an der Düsseldorfer Tabelle mit, um ihre praktischen Erfahrungen aus dem Alltag einzubringen. Wenn die Kinder minderjährig sind, muss der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt nach der Trennung der Eltern, den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle nach seinem Nettoeinkommen und dem Alter seines Kindes ergibt, zahlen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss keinen Barunterhalt zahlen, da er das minderjährige Kind betreut.
Ganz wichtig: Der Unterhaltsanspruch ist ein Anspruch des Kindes. Deshalb kann man die Zahlung des Kindesunterhaltes nicht aus Gründen verweigern, die mit der Mutter zu tun haben, weil sie dem Vater z.B. noch Strom- oder Telefonkosten schuldet, ihm seine persönlichen Sachen nicht herausgibt etc.. 
Die Barunterhaltspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen: wenn das Kind abwechselnd bei den Eltern wohnt oder der betreuende Elternteil ein extrem viel höheres Gehalt hat als der andere Elternteil oder das Kind ein hohes Vermögen hat.


Beiträge für Kinderbetreuungseinrichtungen
Bis 2007 sahen die Familiengerichte die Kosten für einen Kindergarten oder eine schulische Uebermittagsbetreuung als Kosten an, die durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils verursacht wurden. Folglich wurden die Beiträge von seinem Einkommen abgezogen. Sie wirkten sich also nur beim Ehegattenunterhalt aus. Dies sieht seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 anders aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 05.03.2008 entschieden, dass Kindergartenkosten keine Kosten des betreuenden Elternteils darstellen, sondern zum "Bedarf des Kindes" gehören, weil es sich dabei um Kosten der Erziehung des Kindes handelt. Ein Kindergartenbeitrag stellt damit nach Auffassung des BGH einen "Mehrbedarf" dar. Weiter hat der BGH klargestellt, dass Kosten für einen Kindergarten nicht in die Tabellenbeträge der Unterhaltstabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle) enthalten sind. Sie sind also zusätzlich zu bezahlen.


Anders als beim Elementarunterhalt, der vom Unterhaltspflichtigen allein zu zahlen ist, kommt beim Mehrbedarf eine Beteiligung des betreuenden Elternteils in Betracht. Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt.


Der BGH hat sich in seinen beiden Entscheidungen nur ausdrü,cklich mit dem Kindergartenbeitrag befasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch für andere Betreuungseinrichtungen (wie die schulischen Uebermittagsbetreuung in Grundschulen, Nachmittagsbetreuung an weiterführenden Schulen etc.) gelten. Hierfür spricht, dass die aktuellen Unterhaltsleitlinien (LL) 2010 die Kosten für Kindereinrichtungen ausdrücklich erwä,hnen. So z.B. die LL des OLG Köln 2010 unter Punkt 11.1.. Die LL des OLG Kö,ln sprechen gerade nicht von Kindergartenbeiträ,gen, sondern allgemein von Kosten der Kindereinrichtungen.


Da nach den Grundsätzen des BGH das Konzept der Betreuungseinrichtung ausdrücklich entscheidet, ob die Kosten als "Mehrbedarf" einzustufen sind und der Mehrbedarf anders als der Elementarunterhalt zwischen beiden Elternteilen anteilig aufzuteilen ist, ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen.


Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
Quelle: www.scheidung-online-bonn.de