Wechselmodell
Das
sogenannte Wechselmodell ist eine Umgangsregelung, die üblicherweise so
aussieht, dass das Kind eine Woche beim Vater, dann eine Woche bei der Mutter, usw. lebt. Der wöchentliche Wechsel bedeutet für das Kind, dass es sich jede Woche erneut
auf eine andere Hauptbetreuungsperson und deren Erziehungsstil einstellen muss.
Die Eltern müssen dem Kind vermitteln, dass sie den Erziehungsstil des anderen
akzeptieren. Das Wechselmodell verlangt von den Eltern ein hohes Maß an
Gesprächsbereitschaft und darüber hinaus die Fähigkeit, Absprachen zu treffen
und Kompromisse einzugehen. Dies hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.07.11 7 UF 830 /11) in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten entschieden.
Für die
Praxis bedeutet dies, dass das sogenannte Wechselmodell nicht eingeführt werden
kann bei Ablehnung dieses Modells durch den anderen Elternteil.
Beschluss Oberlandesgericht.
Tenor
1. Auf die
Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg -
Abteilung für Familiensachen - vom 30. März 2011, Az. 105 F 396/11, abgeändert.
Der
Antragsteller hat das Recht und die Pflicht mit den Zwillingen E. und F., geb.
am 11. August 2005, wie folgt Umgang zu pflegen:
a)
Wochenendumgang:
jeweils 14-tägig am Wochenende von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, erstmals am Wochenende vom 17./18. September 2011,
jeweils 14-tägig am Wochenende von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, erstmals am Wochenende vom 17./18. September 2011,
b)
Ferienumgang:
- in den bayerischen Sommerferien 2011 vom 30. Juli 2011 10:30 Uhr bis 19. August, 19:30 Uhr,
- in den bayerischen Sommerferien 2011 vom 30. Juli 2011 10:30 Uhr bis 19. August, 19:30 Uhr,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Herbstferien von Samstag nach dem letzten Schultag
10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2011,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien am 24. Dezember von 10:30 Uhr bis
21:00 Uhr, erstmals im Jahr 2012,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 26. Dezember 10:30 Uhr bis 1.1
des nächsten Jahres 19:30 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2011/2012,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 2.1. 10:30 bis 6.1. 18:00 Uhr,
erstmals in den Weihnachtsferien 2012/2013,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Faschingsferien von Samstag nach dem letzten
Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr
2013,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Osterferien von Ostersamstag 10:30 Uhr bis zum
darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Osterferien von Samstag nach dem letzten Schultag
10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Pfingstferien von Pfingstsamstag 10:30 Uhr bis zum
darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Pfingstferien vom Samstag nach den
Pfingstfeiertagen 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals
im Jahr 2012,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom ersten Samstag nach dem letzten
Schultag 10:30 Uhr bis zum dritten Freitag nach dem letzten Schultag 19:30 Uhr,
erstmals im Jahr 2013,
- jeweils
2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom dritten Freitag nach dem letzten
Schultag 10:30 Uhr bis zum Samstag vor Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr
2012.
c) In den
Schulferien findet der unter a) bestimmte Wochenendumgang nicht statt. Wenn die
Kinder sich in der zweiten Hälfte der Sommer-, Weihnachts-, Oster- und
Pfingstferien bzw. in den Herbst- oder Faschingsferien beim Antragssteller
aufgehalten haben, beginnt der Wochenendumgang nach den Ferien jeweils wieder
am zweiten Samstag nach Schulbeginn und ansonsten am ersten Samstag nach
Schulbeginn.
d) Der
Antragsteller ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an der Wohnadresse
der Antragsgegnerin abzuholen und pünktlich wieder nach dem Umgang dorthin
zurückzubringen.
e) Die
Antragsgegnerin ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an ihrer Wohnadresse
zur Abholung bereit zu halten und diese zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort
wieder in Empfang zu nehmen.
f) Die
Eltern sind verpflichtet, den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu
informieren, wenn ein Umgangstermin aus wichtigem Grund nicht eingehalten
werden kann. Gleichzeitig ist jeweils ein Ersatztermin zu vereinbaren.
2. Im
Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Es wird
darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Nummer 1.
gegenüber dem jeweils Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6
Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes
keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.
4.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Bei der
erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.
5. Der
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 9. Mai 1960 geborene Antragsteller und die am 14. Mai 1976 geborene Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit September 2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Zwillinge E. und F., geboren am 11. August 2005, hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei weitere Kinder, nämlich die am 18. Januar 1999 geborene A. und den am 28. November 2001 geborenen J. Auch diese beiden Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist als Studentin für Sozialpädagogik eingeschrieben. Der Antragsteller ist in Vollzeit als Förderlehrer an einer Grundschule tätig. Darüber hinaus unterrichtet er noch am Bildungszentrum in Nürnberg. Er bezahlt derzeit für jedes Kind 199 Euro Kindesunterhalt und für die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 518 Euro. Trotz erheblicher Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es ihnen bisher gelungen, den Umgang des Antragstellers mit den Kindern zu regeln. Die Kinder halten sich alle 14 Tage von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr beim Antragsteller auf. Darüber hinaus verbringen sie die Hälfte der Schulferien bei ihm.
Der am 9. Mai 1960 geborene Antragsteller und die am 14. Mai 1976 geborene Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit September 2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Zwillinge E. und F., geboren am 11. August 2005, hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei weitere Kinder, nämlich die am 18. Januar 1999 geborene A. und den am 28. November 2001 geborenen J. Auch diese beiden Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist als Studentin für Sozialpädagogik eingeschrieben. Der Antragsteller ist in Vollzeit als Förderlehrer an einer Grundschule tätig. Darüber hinaus unterrichtet er noch am Bildungszentrum in Nürnberg. Er bezahlt derzeit für jedes Kind 199 Euro Kindesunterhalt und für die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 518 Euro. Trotz erheblicher Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es ihnen bisher gelungen, den Umgang des Antragstellers mit den Kindern zu regeln. Die Kinder halten sich alle 14 Tage von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr beim Antragsteller auf. Darüber hinaus verbringen sie die Hälfte der Schulferien bei ihm.
Der
Antragsteller möchte an der Erziehung der Kinder im gleichen Umfang beteiligt
sein wie die Antragsgegnerin und strebt deshalb ein Wechselmodell an. Um dies
zu erreichen, leitete er beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktzeichen 105 F
730/10 ein Sorgerechtsverfahren ein mit dem Ziel, dass ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder alleine übertragen wird. Dieser
Antrag, dem sich die Antragsgegnerin widersetzte, wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen und auf den Gegenantrag
der Antragsgegnerin dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder
alleine übertragen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des
Antragstellers wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 zurückgewiesen. Gegen
diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt, über
die bisher noch nicht entschieden ist.
Da der
Antragsteller im Sorgerechtsverfahren bisher ein Wechselmodell nicht
durchsetzen konnte, hat er nunmehr das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet
und beantragt, ihm in jeder zweiten Woche von Samstag 18:00 Uhr bis zum darauf
folgenden Samstag 18:00 Uhr Umgang mit den beiden Kindern zu gestatten. Diesen
Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung des Berichts des Jugendamtes der
Stadt Nürnberg vom 18. März 2011 und mündlicher Anhörung des Antragstellers
sowie der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. März 2011 zurückgewiesen. Zur
Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter
einen festen Lebensmittelpunkt benötigen und ein Wechselmodell wegen der
konfliktbelasteten Beziehung der Eltern und der fehlenden Kommunikationsebene
nicht in Betracht komme.
Gegen diesen
Beschluss, der dem Antragstellervertreter am 18. April 2011 zugestellt worden
ist, legte dieser für den Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der
am folgenden Tag beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde ein. Der
Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Zur Begründung lässt
er ausführen, das Amtsgericht hätte sich nicht auf die Zurückweisung seines
Antrags beschränken dürfen, sondern zumindest den derzeit praktizierten Umgang
festschreiben müssen. Außerdem habe es das Amtsgericht versäumt, die Kinder
anzuhören. Er strebe das Wechselmodell nicht aus finanziellen Gründen an,
vielmehr verweigere die Mutter das Wechselmodell aus unterhaltsrechtlichen
Gründen. Er habe kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin.
Sie lasse die Kinder allein, fördere sie nicht, nehme die
Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr und diktiere den Umgang. Sie sei für die
Kinder ein schlechtes Vorbild. Sie wolle die Kinder am Wochenende, wenn sie
sich selbst um die Kinder kümmern müsste, zu ihm abschieben. Das Gericht
bestätige die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Verhalten ihm gegenüber
durch seine Entscheidungen. Die Antragsgegnerin stelle ihre Beziehung zu ihm
als konfliktbelastet dar, um ihr Ziel zu erreichen. Es sei erforderlich, dass
bei Übergabe der Kinder Zeugen dabei seien, da die Antragsgegnerin ihm
aggressives Verhalten vorwerfe. Der Bericht des Jugendamtes gebe nur die
Ansicht der Antragsgegnerin wieder. Das Jugendamt missachte die
Kindeswohlgefährdung durch die Antragsgegnerin seit drei Jahren. Der Bericht
des Jugendamtes sei deshalb unbeachtlich. Die Kinder hätten ebenso wie er
selbst ein Grundrecht darauf, auch von ihm umsorgt zu werden. Das Alter der
Kinder spreche nicht gegen ein Wechselmodell. Der Antragsteller beantragt,
den
Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.03.2011, Az. 105 F 396/11,
aufzuheben und dem Antragsteller den persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der
Antragsgegnerin mit den Kindern antragsgemäß zu gewähren.
Die
Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie
verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert, die gegen sie
erhobenen Vorwürfe seien bereits im Sorgerechtsverfahren erhoben worden und
unberechtigt. Der Antragsteller strebe das Wechselmodell aus finanziellen
Gründen an, da er dann keinen oder weniger Unterhalt zahlen müsse. Sie habe ihm
die Ausweitung des Wochenendumgangs auf Freitag nach dem Kindergarten bis
Montag vor dem Kindergarten angeboten. Dies habe er mit dem Argument abgelehnt,
dass er sich die zusätzlichen Mahlzeiten der Kinder nicht leisten könne. Ein
Wechselmodell komme aufgrund der zwischen ihr und dem Antragsteller bestehenden
Streitigkeiten und aufgrund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in
Betracht. Bei einem Wechselmodell müssten zwei Wohnbereiche für die Kinder
finanziert werden. Hinzu komme, dass die Kinder einen Lebensmittelpunkt
brauchen würden.
Der Senat
hat am 13. Juli 2011 die Eltern sowie die Kinder in Abwesenheit der Eltern und
der Verfahrensbevollmächtigten mündlich angehört.
II.
Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als das von den Eltern bisher praktizierte Umgangsrecht im Beschluss festgehalten wird, da dies dem Kindeswohl entspricht. Ein darüber hinausgehender Umgang konnte nicht angeordnet werden, da der Antragsteller eine Ausweitung des Wochenendumgangs von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten aus Kostengründen ablehnt und die Anordnung eines Umgangs alle zwei Wochen von der Dauer einer Woche nicht dem Kindeswohl entspricht (§ 1684 BGB).
Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als das von den Eltern bisher praktizierte Umgangsrecht im Beschluss festgehalten wird, da dies dem Kindeswohl entspricht. Ein darüber hinausgehender Umgang konnte nicht angeordnet werden, da der Antragsteller eine Ausweitung des Wochenendumgangs von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten aus Kostengründen ablehnt und die Anordnung eines Umgangs alle zwei Wochen von der Dauer einer Woche nicht dem Kindeswohl entspricht (§ 1684 BGB).
1.
Rechtsschutzbedürfnis
Fraglich
ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden
Umgangsantrag gegeben ist; denn das Umgangsrecht soll dem Berechtigten
lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem
Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden
natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine
gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form
eines Wechselmodells sicherzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss vom 29. Dezember 2009, Az. 10 UF 159/09, recherchiert bei juris Rn
13, 28 m.w.N.). Der Umgangsantrag des Antragstellers zielt jedoch gerade nicht
darauf ab, die Beziehung zu seinen Kinder durch Begegnung und gegenseitiger
Aussprache zu pflegen, sondern darauf, dass er gleichwertig neben der
Antragsgegnerin in die Erziehung der Kinder eingebunden wird. Letztendlich
braucht dies hier jedoch nicht vertieft zu werden, da der Antragsteller nunmehr
im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass er neben diesem Hauptziel auch
das Ziel verfolgt, dass zumindest ein Umgang in geringerem Umfang in einer
Entscheidung festgehalten wird. Hierfür ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Zwar gelingt es den Eltern bisher den Umgang selbst zu regeln. Eine
Entscheidung über den Umgang geht aber in ihren Rechtswirkungen über eine
Vereinbarung der Eltern insoweit hinaus, als eine gerichtliche Entscheidung die
Vollstreckung ermöglicht.
2. Anhörung
der Kinder
Es kann
offen bleiben, ob die Zwillinge, die fast 6 Jahre alt sind, in der ersten
Instanz hätten persönlich angehört werden müssen (§ 159 FamFG); denn die
Anhörung wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt, sodass der Anhörungspflicht
nunmehr Genüge getan ist.
3. Umgang
Gemäß § 1684
Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei ist
Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs
ausschließlich das Kindeswohl (§ 1684 Abs. 3, § 1697a BGB).
a.
Wechselmodell als Umgangsregelung
Der
Antragsteller strebt ein Wechselmodell an, bei dem er die Kinder im gleichen
Umfang betreut wie die Antragsgegnerin. Fraglich ist, ob ein solches im Wege
einer Umgangsregelung angeordnet werden kann; denn ein solches Wechselmodell
führt nicht nur zu einer Umgangsregelung, d.h. dazu, dass sich der Elternteil
von der laufenden Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder überzeugen und die
Beziehung zum Kind pflegen kann, sondern dazu, dass der Elternteil ebenso wie
der andere Elternteil an der Erziehung der Kinder beteiligt wird und damit die
zum Aufenthalt der Kinder getroffene Regelung ausgehebelt wird. Dies braucht
jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls auch das Kindeswohl kein
Umgangsrecht im Umfang eines 1:1-Wechselmodells zulässt.
Das vom
Antragsteller angestrebte Wechselmodell hat einen wöchentlichen Wechsel der
Kinder von einem Elternteil zum jeweils anderen zur Folge. Ein solcher Wechsel
mag für die Kinder und die Eltern gewisse Vorteile bringen. So wird zwischen
den Kindern und beiden Eltern eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten.
Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für die Kinder und werden in der
Betreuung der Kinder entlastet. Der wöchentliche Wechsel führt jedoch auch zu
Belastungen. So müssen sich die Kinder jede Woche erneut auf eine andere
Hauptbetreuungsperson sowie deren Erziehungsstil einstellen. Von den Eltern
erfordert dieses Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den
Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kinder als gleichrangig
akzeptieren. Darüber hinaus verlangt ein 1:1-Wechselmodell bei den Eltern ein
hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen
die Eltern in der Lage sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange
der Kinder dem anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen
zu treffen (OLG Nürnberg Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 7 UF 1033/10;
Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Januar
2010, Az. 11 UF 251/09 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
gegeben, sodass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse zuwiderläuft.
Das hat der
Senat bereits in seiner Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im
Vorverfahren, 7 UF 1033/10, dargelegt. An dieser Beurteilung hat sich seitdem
nichts geändert. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin können sich nach wie
vor nicht über die Belange der Kinder austauschen und diese nicht miteinander
diskutieren. Zwischen den Eltern besteht nach wie vor ein tiefes Misstrauen. So
hat sich nichts daran geändert, dass Absprachen bezüglich des Umgangsrechts
zwecks Beweisbarkeit per E-Mail getroffen werden. Der Antragsteller legt nach
wie vor großen Wert darauf, dass bei der Übergabe der Kinder eine
Vertrauensperson aus seinem Umfeld mit anwesend ist, da er befürchtet, dass die
Antragsgegnerin ihn zu Unrecht eines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber
bezichtigen könnte. Bei einem 1:1-Wechselmodell ist es jedoch erforderlich,
auch spontan und damit unter Verzicht auf eine Beweissicherung Kontakt zum
anderen Elternteil aufzunehmen, um Termine und Informationen bezüglich der
Kinder an den anderen Elternteil mitzuteilen und Entscheidungen bezüglich der
Kindesbelange abzusprechen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern kann
nicht damit gerechnet werden, dass ihnen dies gelingt. Der Antragsteller hat
ausdrücklich nochmals in der Beschwerdebegründung darlegen lassen, dass er kein
Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin hat und verweist
größtenteils auf die bereits im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren gegen die
Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe z.B. dass sie die Kinder allein lasse und
den Kinder erzähle, dass der Antragsteller keinerlei Unterhalt bezahle. Der
Antragsteller verfolgt einen anderen Erziehungsstil als die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller fordert, dass die Eltern für die Kinder stets da sein müssen,
während die Antragsgegnerin dies – wohl auch im Hinblick darauf, dass sie vier
Kinder zu versorgen hat – großzügiger handhabt. Der Antragsteller mischt sich
bereits jetzt in die der Antragsgegnerin zustehenden Alltagssorge ein. So kam
es bei der Anhörung zwischen den Eltern zu einem Wortwechsel wegen der
Bekleidung der Kinder. Der Antragsteller hatte konkrete Vorstellungen, welche
Jacken die Antragsgegnerin für die Kinder hätte anschaffen sollen und wollte
dies durchsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich solche Konflikte
bei einem 1:1-Wechselmodell noch verstärken und sich auf wesentlichere
Kindesbelange wie z.B. die Art der Betreuung und Erziehung ausweiten werden.
Die Eltern sind nicht der Lage miteinander zu kommunizieren. Dies haben sie bei
ihrer Anhörung nicht nur durch den Wortwechsel bezüglich der Jacken für die
Kinder gezeigt. Darüber hinaus kam es zwischen ihnen zu einem heftigen
Wortgefecht bezüglich der Vorsorgeuntersuchung. Auch dies war bereits Thema im
vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren. Wie bereits damals erklärte die
Antragstellerin, dass die Vorsorgeuntersuchung versäumt worden sei, die
Untersuchungen an und für sich aber nachgeholt worden seien. Lediglich die
Eintragung im Untersuchungsheft hätten nicht mehr vorgenommen werden können, da
der für die Vorsorgeuntersuchung vorgesehene Zeitrahmen bereits abgelaufen
gewesen sei. Die Eltern waren nicht in der Lage, dies im Vorfeld klarzustellen.
Der Antragsteller sah sich vielmehr veranlasst, sich - zu Beweiszwecken - vom
Kinderarzt bestätigen zu lassen, dass die Vorsorgeuntersuchung nicht
durchgeführt worden ist, was die Antragsgegnerin jedoch überhaupt nicht in
Abrede stellte. Dies zeigt, dass die im Rahmen eines 1:1-Wechselmodells
erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern nach wie vor nicht
möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Streitigkeiten der
Eltern bei einem solchen Betreuungsmodell ausweiten werden und die Kinder noch
mehr als bisher in diese Streitigkeiten einbezogen und von den Eltern
instrumentalisiert werden. Dies ist nicht im Kindeswohlinteresse. Die Anordnung
eines Umgangs von einer Woche innerhalb von 14 Tagen kommt daher nicht in
Betracht.
Bei dem
zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotenzial
spielt der Kindeswille nur eine untergeordnete Rolle. Aber auch dieser steht
der Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Umgangumfangs nicht entgegen.
Weder E. noch F. haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie im
gleichen Umfang bei Papa und Mama wohnen wollen. F. hat sogar geäußert, dass er
lieber bei der Mama wohnen wolle. E. hat es vorgezogen sich neutral zu
verhalten und keine Präferenz anzugeben.
b.
Umgangsregelung wie im Tenor des Beschlusses ausgesprochen
Der Umgang
wie er im Tenor des Beschlusses festgehalten ist, entspricht dem Kindeswohl.
Der Wochenendumgang wurde im Wesentlichen wie bisher von den Eltern gehandhabt
angeordnet. Den Endzeitpunkt hat das Beschwerdegericht von 19:30 Uhr auf 19:00
vorverlegt, da die Kinder im September 2011 eingeschult werden und sie am
Sonntagabend noch Zeit benötigen, um ihre Schulsachen zu richten. Außerdem muss
es ihnen ermöglicht werden, rechtzeitig zu Bett zu gehen, um ausgeschlafen in
der Schule zu erscheinen.
Von einer
Ausweitung des Wochenendumgangs hat der Senat abgesehen. Zwar haben beide
Kinder erklärt, dass sie nicht nur einmal beim Papa übernachten möchten. Auch
hat die Mutter sich damit einverstanden erklärt, dass die Kinder 14-tägig von
Freitag bis Montagmorgen beim Antragsteller sind. Eine Ausweitung scheitert
jedoch an dem Veto des Antragstellers. Dieser hat erklärt, dass ihm eine
Ausweitung des Umgangs aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse nicht
möglich sei. Am Freitag müsse er seine Nebentätigkeit beim Bildungszentrum
ausüben und eine Erstreckung des Umgangs bis Montagmorgen komme nicht in
Betracht, da er dann die Kinder in die Schule bringen müsse und deshalb erhöhte
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anfallen würden.
Bezüglich
der bevorstehenden Sommerferien hat der Senat die bereits von den Eltern
abgesprochene Regelung übernommen. Den weiteren Ferienumgang hat der Senat
entsprechend der bisherigen Praxis der Eltern dahingehend geregelt, dass die
Kinder jeweils die Ferien hälftig bzw. im Wechsel ganz bei den Eltern
verbringen. Da die Kinder bisher jeweils die Hälfte der Ferien beim
Antragsteller verbracht haben und der Antragsteller als Lehrer in den Ferien
grundsätzlich keinen Unterricht halten muss, geht der Senat davon aus, dass es
dem Kindeswohl entspricht, wenn dies auch weiterhin so gehandhabt wird. Auch
die beiden Kinder haben keine Einwendungen dagegen erhoben, längere Zeit beim
Papa zu sein.
Soweit der
Antragsteller aufgrund seiner Nebentätigkeit den einen oder anderen
Ferienumgang nicht wahrnehmen können sollte oder Umgangstermine aus sonstigen
wichtigen Gründen nicht stattfinden können, haben die Eltern den jeweils
anderen Elternteil unverzüglich zu informieren und Ersatztermine zu
vereinbaren. Darüber hinaus bleibt es den Eltern unbenommen, sich
einvernehmlich auf andere Regelungen zu verständigen.
III.
Beide Eltern sind auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Beide Eltern sind auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die über die Festsetzung des
Verfahrenswertes auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Die
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben sind (§ 70 FamFG). Gegen diesen Beschluss ist infolgedessen kein
Rechtsmittel statthaft.