Der Verfahrensbeistand
Was ist ein
Verfahrensbeistand?
Den
Verfahrensbeistand gibt es seit 1998. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Der
Verfahrensbeistand vertritt in kindschaftsrechtlichen Verfahren (Sorgerecht,
Umgang etc.) die Interessen des minderjährigen Kindes. Deshalb wird er oft auch
als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. In der Praxis werden Anwälte aber sehr
selten als Verfahrensbeistand eingesetzt. Der Grund dafür ist, dass der
Verfahrensbeistand sich nicht um juristische Fragen kümmert. Vielmehr besteht
seine Hauptaufgabe darin, die Interessen des Kindes festzustellen. Hierfür
braucht er Kenntnisse aus der Kinderpsychologie etc. Als Verfahrensbeistand
werden deshalb sehr überwiegend Kindertherapeuten, Sozialpädagogen o.ä.
eingesetzt.
Aufgaben
Die Aufgaben
eines Verfahrensbeistandes sind im Gesetz (§ 158 Abs. 4 FamFG) genau
beschrieben. „Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im
Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen“.
Es ist nicht seine Aufgabe, sich über den Gang des Gerichtsverfahren
Gedanken zu machen. Er soll sich darauf beschränken, den wirklichen Willen des
Kindes zu ermitteln und nicht den artikulierten Willen. Deshalb muss er überprüfen werden, ob Beeinflussungen durch
die Eltern oder andere Personen erfolgt sind. Das Ergebnis teilt er dem Richter
in der Gerichtsverhandlung mit.
Außerdem
erklärt der Verfahrensbeistand dem Kind entsprechend dessen Alter, worum es im
Gerichtsverfahren geht, wie ein Gerichtsverfahren abläuft etc. und nimmt am
Gespräch des Kindes mit dem Richter teil. Von diesem Gespräch sind die Eltern
und deren Anwälte ausgeschlossen.
Um den
Willen des Kindes zu erforschen, führt also der Verfahrensbeistand mit dem Kind
ein oder mehrere Gespräche. Das Gericht
kann aber auch anordnen, dass der Verfahrensbeistand zusätzlich noch
Gespräche mit den Eltern oder
anderen
Bezugspersonen des Kindes führen soll. Ziel ist es, eine einvernehmliche Regelung zwischen den
zerstrittenen Eltern herbeizuführen.
Kosten
Der Verfahrensbeistand
erhält pro Kind pauschal 350 € brutto einschließlich seiner Kosten (Fahrkosten,
Telefonkosten etc.) unabhängig davon, wie oft und wie lange er mit dem Kind
gesprochen hat, wie viele Gerichtstermine stattgefunden oder wie lange diese gedauert
haben. Soll er noch mit den Eltern oder anderen Personen Gespräche führen,
erhöht sich seine Vergütung pro Kind auf 550 € (§ 158 Abs. 7 FamFG)
Diese
erhöhten Gebühren sind selbst dann zu zahlen, wenn der Verfahrensbeistand es
z.B. aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor dem Gerichtstermin geschafft hat,
mit den Eltern etc. zu sprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich
entschieden. Ausschlaggebend für die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist
allein der Beschluss des Amtsgerichts mit der Anordnung, auch mit dem Eltern
etc. zu reden, solange der Verfahrensbeistand nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse
tätig geworden ist (BGH FamRZ 2010, 1896; FamRZ 2011, 558; 199).
Im Beschwerdeverfahren
vor einem Oberlandesgericht muss der Verfahrensbeistand nicht einmal bestellt
werden. Der alte Beschluss des Amtsgerichts wirkt automatisch weiter.
Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen
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