Dienstag, 3. September 2013

Der Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand

Was ist ein Verfahrensbeistand?
Den Verfahrensbeistand gibt es seit 1998. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Der Verfahrensbeistand vertritt in kindschaftsrechtlichen Verfahren (Sorgerecht, Umgang etc.) die Interessen des minderjährigen Kindes. Deshalb wird er oft auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. In der Praxis werden Anwälte aber sehr selten als Verfahrensbeistand eingesetzt. Der Grund dafür ist, dass der Verfahrensbeistand sich nicht um juristische Fragen kümmert. Vielmehr besteht seine Hauptaufgabe darin, die Interessen des Kindes festzustellen. Hierfür braucht er Kenntnisse aus der Kinderpsychologie etc. Als Verfahrensbeistand werden deshalb sehr überwiegend Kindertherapeuten, Sozialpädagogen o.ä. eingesetzt.

Aufgaben
Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind im Gesetz (§ 158 Abs. 4 FamFG) genau beschrieben. „Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen“.  Es ist nicht seine Aufgabe, sich über den Gang des Gerichtsverfahren Gedanken zu machen. Er soll sich darauf beschränken, den wirklichen Willen des Kindes zu ermitteln und nicht den artikulierten Willen. Deshalb muss  er überprüfen werden, ob Beeinflussungen durch die Eltern oder andere Personen erfolgt sind. Das Ergebnis teilt er dem Richter in der Gerichtsverhandlung mit.
Außerdem erklärt der Verfahrensbeistand dem Kind entsprechend dessen Alter, worum es im Gerichtsverfahren geht, wie ein Gerichtsverfahren abläuft etc. und nimmt am Gespräch des Kindes mit dem Richter teil. Von diesem Gespräch sind die Eltern und deren Anwälte ausgeschlossen.

Um den Willen des Kindes zu erforschen, führt also der Verfahrensbeistand mit dem Kind ein oder mehrere Gespräche. Das Gericht  kann aber auch anordnen, dass der Verfahrensbeistand zusätzlich noch Gespräche mit den Eltern oder
anderen Bezugspersonen des Kindes führen soll. Ziel ist es, eine  einvernehmliche Regelung zwischen den zerstrittenen Eltern herbeizuführen.

Kosten
Der Verfahrensbeistand erhält pro Kind pauschal 350 € brutto einschließlich seiner Kosten (Fahrkosten, Telefonkosten etc.) unabhängig davon, wie oft und wie lange er mit dem Kind gesprochen hat, wie viele Gerichtstermine stattgefunden oder wie lange diese gedauert haben. Soll er noch mit den Eltern oder anderen Personen Gespräche führen, erhöht sich seine Vergütung pro Kind auf 550 € (§ 158 Abs. 7 FamFG)
Diese erhöhten Gebühren sind selbst dann zu zahlen, wenn der Verfahrensbeistand es z.B. aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor dem Gerichtstermin geschafft hat, mit den Eltern etc. zu sprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden. Ausschlaggebend für die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist allein der Beschluss des Amtsgerichts mit der Anordnung, auch mit dem Eltern etc. zu reden, solange der Verfahrensbeistand nur in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH FamRZ 2010, 1896; FamRZ 2011, 558; 199).


Im Beschwerdeverfahren vor einem Oberlandesgericht muss der Verfahrensbeistand nicht einmal bestellt werden. Der alte Beschluss des Amtsgerichts wirkt automatisch weiter.

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Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen