Sonntag, 12. Februar 2012

Wechselmodell


Wechselmodell

Das sogenannte Wechselmodell ist eine Umgangsregelung, die üblicherweise so aussieht, dass das Kind eine Woche beim Vater, dann eine Woche bei der Mutter, usw. lebt. Der wöchentliche Wechsel bedeutet für das Kind, dass es sich jede Woche erneut auf eine andere Hauptbetreuungsperson und deren Erziehungsstil einstellen muss. Die Eltern müssen dem Kind vermitteln, dass sie den Erziehungsstil des anderen akzeptieren. Das Wechselmodell verlangt von den Eltern ein hohes Maß an Gesprächsbereitschaft und darüber hinaus die Fähigkeit, Absprachen zu treffen und Kompromisse einzugehen. Dies hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 22.07.11 7 UF 830 /11) in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten entschieden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass das sogenannte Wechselmodell nicht eingeführt werden kann bei Ablehnung dieses Modells durch den anderen Elternteil.

Beschluss  Oberlandesgericht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 30. März 2011, Az. 105 F 396/11, abgeändert.

Der Antragsteller hat das Recht und die Pflicht mit den Zwillingen E. und F., geb. am 11. August 2005, wie folgt Umgang zu pflegen:

a) Wochenendumgang:
jeweils 14-tägig am Wochenende von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, erstmals am Wochenende vom 17./18. September 2011,

b) Ferienumgang:
- in den bayerischen Sommerferien 2011 vom 30. Juli 2011 10:30 Uhr bis 19. August, 19:30 Uhr,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Herbstferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2011,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien am 24. Dezember von 10:30 Uhr bis 21:00 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 26. Dezember 10:30 Uhr bis 1.1 des nächsten Jahres 19:30 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2011/2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Weihnachtsferien vom 2.1. 10:30 bis 6.1. 18:00 Uhr, erstmals in den Weihnachtsferien 2012/2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Faschingsferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis Samstag vor dem Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Ostersamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Osterferien von Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien von Pfingstsamstag 10:30 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Pfingstferien vom Samstag nach den Pfingstfeiertagen 10:30 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom ersten Samstag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum dritten Freitag nach dem letzten Schultag 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2013,

- jeweils 2-jährig in den bayerischen Sommerferien vom dritten Freitag nach dem letzten Schultag 10:30 Uhr bis zum Samstag vor Schulbeginn 19:30 Uhr, erstmals im Jahr 2012.

c) In den Schulferien findet der unter a) bestimmte Wochenendumgang nicht statt. Wenn die Kinder sich in der zweiten Hälfte der Sommer-, Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien bzw. in den Herbst- oder Faschingsferien beim Antragssteller aufgehalten haben, beginnt der Wochenendumgang nach den Ferien jeweils wieder am zweiten Samstag nach Schulbeginn und ansonsten am ersten Samstag nach Schulbeginn.

d) Der Antragsteller ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an der Wohnadresse der Antragsgegnerin abzuholen und pünktlich wieder nach dem Umgang dorthin zurückzubringen.

e) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet die Kinder jeweils pünktlich an ihrer Wohnadresse zur Abholung bereit zu halten und diese zum jeweils angegebenen Zeitpunkt dort wieder in Empfang zu nehmen.

f) Die Eltern sind verpflichtet, den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu informieren, wenn ein Umgangstermin aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden kann. Gleichzeitig ist jeweils ein Ersatztermin zu vereinbaren.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Nummer 1. gegenüber dem jeweils Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.

4. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe

I.
Der am 9. Mai 1960 geborene Antragsteller und die am 14. Mai 1976 geborene Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit September 2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Zwillinge E. und F., geboren am 11. August 2005, hervorgegangen. Die beiden Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten Ehe zwei weitere Kinder, nämlich die am 18. Januar 1999 geborene A. und den am 28. November 2001 geborenen J. Auch diese beiden Kinder leben bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist als Studentin für Sozialpädagogik eingeschrieben. Der Antragsteller ist in Vollzeit als Förderlehrer an einer Grundschule tätig. Darüber hinaus unterrichtet er noch am Bildungszentrum in Nürnberg. Er bezahlt derzeit für jedes Kind 199 Euro Kindesunterhalt und für die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 518 Euro. Trotz erheblicher Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es ihnen bisher gelungen, den Umgang des Antragstellers mit den Kindern zu regeln. Die Kinder halten sich alle 14 Tage von Samstag 10:30 Uhr bis Sonntag 19:30 Uhr beim Antragsteller auf. Darüber hinaus verbringen sie die Hälfte der Schulferien bei ihm.

Der Antragsteller möchte an der Erziehung der Kinder im gleichen Umfang beteiligt sein wie die Antragsgegnerin und strebt deshalb ein Wechselmodell an. Um dies zu erreichen, leitete er beim Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktzeichen 105 F 730/10 ein Sorgerechtsverfahren ein mit dem Ziel, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder alleine übertragen wird. Dieser Antrag, dem sich die Antragsgegnerin widersetzte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen und auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder alleine übertragen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist.
Da der Antragsteller im Sorgerechtsverfahren bisher ein Wechselmodell nicht durchsetzen konnte, hat er nunmehr das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet und beantragt, ihm in jeder zweiten Woche von Samstag 18:00 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 18:00 Uhr Umgang mit den beiden Kindern zu gestatten. Diesen Antrag hat das Amtsgericht nach Einholung des Berichts des Jugendamtes der Stadt Nürnberg vom 18. März 2011 und mündlicher Anhörung des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. März 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Kinder im Hinblick auf ihr Alter einen festen Lebensmittelpunkt benötigen und ein Wechselmodell wegen der konfliktbelasteten Beziehung der Eltern und der fehlenden Kommunikationsebene nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragstellervertreter am 18. April 2011 zugestellt worden ist, legte dieser für den Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der am folgenden Tag beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde ein. Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Zur Begründung lässt er ausführen, das Amtsgericht hätte sich nicht auf die Zurückweisung seines Antrags beschränken dürfen, sondern zumindest den derzeit praktizierten Umgang festschreiben müssen. Außerdem habe es das Amtsgericht versäumt, die Kinder anzuhören. Er strebe das Wechselmodell nicht aus finanziellen Gründen an, vielmehr verweigere die Mutter das Wechselmodell aus unterhaltsrechtlichen Gründen. Er habe kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Sie lasse die Kinder allein, fördere sie nicht, nehme die Vorsorgeuntersuchungen nicht wahr und diktiere den Umgang. Sie sei für die Kinder ein schlechtes Vorbild. Sie wolle die Kinder am Wochenende, wenn sie sich selbst um die Kinder kümmern müsste, zu ihm abschieben. Das Gericht bestätige die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Verhalten ihm gegenüber durch seine Entscheidungen. Die Antragsgegnerin stelle ihre Beziehung zu ihm als konfliktbelastet dar, um ihr Ziel zu erreichen. Es sei erforderlich, dass bei Übergabe der Kinder Zeugen dabei seien, da die Antragsgegnerin ihm aggressives Verhalten vorwerfe. Der Bericht des Jugendamtes gebe nur die Ansicht der Antragsgegnerin wieder. Das Jugendamt missachte die Kindeswohlgefährdung durch die Antragsgegnerin seit drei Jahren. Der Bericht des Jugendamtes sei deshalb unbeachtlich. Die Kinder hätten ebenso wie er selbst ein Grundrecht darauf, auch von ihm umsorgt zu werden. Das Alter der Kinder spreche nicht gegen ein Wechselmodell. Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.03.2011, Az. 105 F 396/11, aufzuheben und dem Antragsteller den persönlichen Umgang ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin mit den Kindern antragsgemäß zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert, die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien bereits im Sorgerechtsverfahren erhoben worden und unberechtigt. Der Antragsteller strebe das Wechselmodell aus finanziellen Gründen an, da er dann keinen oder weniger Unterhalt zahlen müsse. Sie habe ihm die Ausweitung des Wochenendumgangs auf Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten angeboten. Dies habe er mit dem Argument abgelehnt, dass er sich die zusätzlichen Mahlzeiten der Kinder nicht leisten könne. Ein Wechselmodell komme aufgrund der zwischen ihr und dem Antragsteller bestehenden Streitigkeiten und aufgrund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Bei einem Wechselmodell müssten zwei Wohnbereiche für die Kinder finanziert werden. Hinzu komme, dass die Kinder einen Lebensmittelpunkt brauchen würden.

Der Senat hat am 13. Juli 2011 die Eltern sowie die Kinder in Abwesenheit der Eltern und der Verfahrensbevollmächtigten mündlich angehört.

II.
Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als das von den Eltern bisher praktizierte Umgangsrecht im Beschluss festgehalten wird, da dies dem Kindeswohl entspricht. Ein darüber hinausgehender Umgang konnte nicht angeordnet werden, da der Antragsteller eine Ausweitung des Wochenendumgangs von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten aus Kostengründen ablehnt und die Anordnung eines Umgangs alle zwei Wochen von der Dauer einer Woche nicht dem Kindeswohl entspricht (§ 1684 BGB).

1. Rechtsschutzbedürfnis
Fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden Umgangsantrag gegeben ist; denn das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29. Dezember 2009, Az. 10 UF 159/09, recherchiert bei juris Rn 13, 28 m.w.N.). Der Umgangsantrag des Antragstellers zielt jedoch gerade nicht darauf ab, die Beziehung zu seinen Kinder durch Begegnung und gegenseitiger Aussprache zu pflegen, sondern darauf, dass er gleichwertig neben der Antragsgegnerin in die Erziehung der Kinder eingebunden wird. Letztendlich braucht dies hier jedoch nicht vertieft zu werden, da der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass er neben diesem Hauptziel auch das Ziel verfolgt, dass zumindest ein Umgang in geringerem Umfang in einer Entscheidung festgehalten wird. Hierfür ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar gelingt es den Eltern bisher den Umgang selbst zu regeln. Eine Entscheidung über den Umgang geht aber in ihren Rechtswirkungen über eine Vereinbarung der Eltern insoweit hinaus, als eine gerichtliche Entscheidung die Vollstreckung ermöglicht.

2. Anhörung der Kinder
Es kann offen bleiben, ob die Zwillinge, die fast 6 Jahre alt sind, in der ersten Instanz hätten persönlich angehört werden müssen (§ 159 FamFG); denn die Anhörung wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt, sodass der Anhörungspflicht nunmehr Genüge getan ist.

3. Umgang
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei ist Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ausschließlich das Kindeswohl (§ 1684 Abs. 3, § 1697a BGB).

a. Wechselmodell als Umgangsregelung
Der Antragsteller strebt ein Wechselmodell an, bei dem er die Kinder im gleichen Umfang betreut wie die Antragsgegnerin. Fraglich ist, ob ein solches im Wege einer Umgangsregelung angeordnet werden kann; denn ein solches Wechselmodell führt nicht nur zu einer Umgangsregelung, d.h. dazu, dass sich der Elternteil von der laufenden Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder überzeugen und die Beziehung zum Kind pflegen kann, sondern dazu, dass der Elternteil ebenso wie der andere Elternteil an der Erziehung der Kinder beteiligt wird und damit die zum Aufenthalt der Kinder getroffene Regelung ausgehebelt wird. Dies braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls auch das Kindeswohl kein Umgangsrecht im Umfang eines 1:1-Wechselmodells zulässt.

Das vom Antragsteller angestrebte Wechselmodell hat einen wöchentlichen Wechsel der Kinder von einem Elternteil zum jeweils anderen zur Folge. Ein solcher Wechsel mag für die Kinder und die Eltern gewisse Vorteile bringen. So wird zwischen den Kindern und beiden Eltern eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten. Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für die Kinder und werden in der Betreuung der Kinder entlastet. Der wöchentliche Wechsel führt jedoch auch zu Belastungen. So müssen sich die Kinder jede Woche erneut auf eine andere Hauptbetreuungsperson sowie deren Erziehungsstil einstellen. Von den Eltern erfordert dieses Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kinder als gleichrangig akzeptieren. Darüber hinaus verlangt ein 1:1-Wechselmodell bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen die Eltern in der Lage sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange der Kinder dem anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen zu treffen (OLG Nürnberg Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 7 UF 1033/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Januar 2010, Az. 11 UF 251/09 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, sodass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse zuwiderläuft.

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vorverfahren, 7 UF 1033/10, dargelegt. An dieser Beurteilung hat sich seitdem nichts geändert. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin können sich nach wie vor nicht über die Belange der Kinder austauschen und diese nicht miteinander diskutieren. Zwischen den Eltern besteht nach wie vor ein tiefes Misstrauen. So hat sich nichts daran geändert, dass Absprachen bezüglich des Umgangsrechts zwecks Beweisbarkeit per E-Mail getroffen werden. Der Antragsteller legt nach wie vor großen Wert darauf, dass bei der Übergabe der Kinder eine Vertrauensperson aus seinem Umfeld mit anwesend ist, da er befürchtet, dass die Antragsgegnerin ihn zu Unrecht eines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber bezichtigen könnte. Bei einem 1:1-Wechselmodell ist es jedoch erforderlich, auch spontan und damit unter Verzicht auf eine Beweissicherung Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen, um Termine und Informationen bezüglich der Kinder an den anderen Elternteil mitzuteilen und Entscheidungen bezüglich der Kindesbelange abzusprechen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern kann nicht damit gerechnet werden, dass ihnen dies gelingt. Der Antragsteller hat ausdrücklich nochmals in der Beschwerdebegründung darlegen lassen, dass er kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin hat und verweist größtenteils auf die bereits im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren gegen die Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe z.B. dass sie die Kinder allein lasse und den Kinder erzähle, dass der Antragsteller keinerlei Unterhalt bezahle. Der Antragsteller verfolgt einen anderen Erziehungsstil als die Antragsgegnerin. Der Antragsteller fordert, dass die Eltern für die Kinder stets da sein müssen, während die Antragsgegnerin dies – wohl auch im Hinblick darauf, dass sie vier Kinder zu versorgen hat – großzügiger handhabt. Der Antragsteller mischt sich bereits jetzt in die der Antragsgegnerin zustehenden Alltagssorge ein. So kam es bei der Anhörung zwischen den Eltern zu einem Wortwechsel wegen der Bekleidung der Kinder. Der Antragsteller hatte konkrete Vorstellungen, welche Jacken die Antragsgegnerin für die Kinder hätte anschaffen sollen und wollte dies durchsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich solche Konflikte bei einem 1:1-Wechselmodell noch verstärken und sich auf wesentlichere Kindesbelange wie z.B. die Art der Betreuung und Erziehung ausweiten werden. Die Eltern sind nicht der Lage miteinander zu kommunizieren. Dies haben sie bei ihrer Anhörung nicht nur durch den Wortwechsel bezüglich der Jacken für die Kinder gezeigt. Darüber hinaus kam es zwischen ihnen zu einem heftigen Wortgefecht bezüglich der Vorsorgeuntersuchung. Auch dies war bereits Thema im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren. Wie bereits damals erklärte die Antragstellerin, dass die Vorsorgeuntersuchung versäumt worden sei, die Untersuchungen an und für sich aber nachgeholt worden seien. Lediglich die Eintragung im Untersuchungsheft hätten nicht mehr vorgenommen werden können, da der für die Vorsorgeuntersuchung vorgesehene Zeitrahmen bereits abgelaufen gewesen sei. Die Eltern waren nicht in der Lage, dies im Vorfeld klarzustellen. Der Antragsteller sah sich vielmehr veranlasst, sich - zu Beweiszwecken - vom Kinderarzt bestätigen zu lassen, dass die Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden ist, was die Antragsgegnerin jedoch überhaupt nicht in Abrede stellte. Dies zeigt, dass die im Rahmen eines 1:1-Wechselmodells erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern nach wie vor nicht möglich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Streitigkeiten der Eltern bei einem solchen Betreuungsmodell ausweiten werden und die Kinder noch mehr als bisher in diese Streitigkeiten einbezogen und von den Eltern instrumentalisiert werden. Dies ist nicht im Kindeswohlinteresse. Die Anordnung eines Umgangs von einer Woche innerhalb von 14 Tagen kommt daher nicht in Betracht.
Bei dem zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotenzial spielt der Kindeswille nur eine untergeordnete Rolle. Aber auch dieser steht der Ablehnung des vom Antragsteller begehrten Umgangumfangs nicht entgegen. Weder E. noch F. haben bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie im gleichen Umfang bei Papa und Mama wohnen wollen. F. hat sogar geäußert, dass er lieber bei der Mama wohnen wolle. E. hat es vorgezogen sich neutral zu verhalten und keine Präferenz anzugeben.

b. Umgangsregelung wie im Tenor des Beschlusses ausgesprochen
Der Umgang wie er im Tenor des Beschlusses festgehalten ist, entspricht dem Kindeswohl. Der Wochenendumgang wurde im Wesentlichen wie bisher von den Eltern gehandhabt angeordnet. Den Endzeitpunkt hat das Beschwerdegericht von 19:30 Uhr auf 19:00 vorverlegt, da die Kinder im September 2011 eingeschult werden und sie am Sonntagabend noch Zeit benötigen, um ihre Schulsachen zu richten. Außerdem muss es ihnen ermöglicht werden, rechtzeitig zu Bett zu gehen, um ausgeschlafen in der Schule zu erscheinen.

Von einer Ausweitung des Wochenendumgangs hat der Senat abgesehen. Zwar haben beide Kinder erklärt, dass sie nicht nur einmal beim Papa übernachten möchten. Auch hat die Mutter sich damit einverstanden erklärt, dass die Kinder 14-tägig von Freitag bis Montagmorgen beim Antragsteller sind. Eine Ausweitung scheitert jedoch an dem Veto des Antragstellers. Dieser hat erklärt, dass ihm eine Ausweitung des Umgangs aufgrund seiner engen finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei. Am Freitag müsse er seine Nebentätigkeit beim Bildungszentrum ausüben und eine Erstreckung des Umgangs bis Montagmorgen komme nicht in Betracht, da er dann die Kinder in die Schule bringen müsse und deshalb erhöhte Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anfallen würden.
Bezüglich der bevorstehenden Sommerferien hat der Senat die bereits von den Eltern abgesprochene Regelung übernommen. Den weiteren Ferienumgang hat der Senat entsprechend der bisherigen Praxis der Eltern dahingehend geregelt, dass die Kinder jeweils die Ferien hälftig bzw. im Wechsel ganz bei den Eltern verbringen. Da die Kinder bisher jeweils die Hälfte der Ferien beim Antragsteller verbracht haben und der Antragsteller als Lehrer in den Ferien grundsätzlich keinen Unterricht halten muss, geht der Senat davon aus, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn dies auch weiterhin so gehandhabt wird. Auch die beiden Kinder haben keine Einwendungen dagegen erhoben, längere Zeit beim Papa zu sein.

Soweit der Antragsteller aufgrund seiner Nebentätigkeit den einen oder anderen Ferienumgang nicht wahrnehmen können sollte oder Umgangstermine aus sonstigen wichtigen Gründen nicht stattfinden können, haben die Eltern den jeweils anderen Elternteil unverzüglich zu informieren und Ersatztermine zu vereinbaren. Darüber hinaus bleibt es den Eltern unbenommen, sich einvernehmlich auf andere Regelungen zu verständigen.

III.
Beide Eltern sind auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen (§ 89 Abs. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die über die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Gegen diesen Beschluss ist infolgedessen kein Rechtsmittel statthaft.